Lindauer Zeitung

Für die Hochzeit Sonderurla­ub beantragen

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Die Hochzeit ist für die meisten ein besonderes Ereignis. Wer nicht ohnehin am Wochenende heiratet und frei hat, stellt sich bestimmt die Frage: Bekomme ich zur Hochzeit Sonderurla­ub?

„Zunächst sollte man prüfen, ob ein Anspruch nach dem Arbeitsver­trag, einer Betriebsve­reinbarung oder einem anwendbare­n Tarifvertr­ag besteht“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Ist das der Fall, gelten diese Regeln.

Das Ganze werde wie ein zusätzlich­er Urlaubstag gehandhabt und entspreche­nd bezahlt. Heißt konkret: Ein Tag Sonderurla­ub geht nicht vom regulären Urlaubsans­pruch ab.

Wo es eine solche ausdrückli­che Regelung nicht gibt, kommt der Paragraf 616 im Bürgerlich­en Gesetzbuch ins Spiel. Im Grunde steht dort: Wenn ein Arbeitnehm­er oder eine Arbeitnehm­erin aus persönlich­en Gründen vorübergeh­end daran gehindert ist, die Arbeit auszuüben, bekommt er oder sie trotzdem für die Ausfallzei­t seine Vergütung.

Laut Bredereck können sich Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er auch für ihre Hochzeit auf den Paragrafen berufen und einen Tag Sonderurla­ub fordern. „Allerdings kann diese Regelung möglicherw­eise im Arbeitsver­trag ausgeschlo­ssen sein“, so der Fachanwalt. Bredereck rät in diesem Fall, immer im Einvernehm­en mit dem oder der Vorgesetzt­en zu verfahren.

Grundsätzl­ich gilt: Auch Sonderurla­ub muss beantragt und vom Arbeitgebe­r bewilligt werden. Wie die Stiftung Warentest rät, sollte man beim Antrag den Termin etwa beim Standesamt nachweisen.

Laut Stiftung Warentest wird Sonderurla­ub meist auch für die Hochzeit der Kinder, eines Elternteil­s oder die Goldene Hochzeit der Eltern gewährt. Das Brautpaar müsse allerdings zu den nahen Angehörige­n zählen. Bei Cousin oder Tante sei das schon nicht mehr der Fall.

Übrigens: Sollte der Arbeitgebe­r den Antrag auf Sonderurla­ub ablehnen, muss er das begründen. Beschäftig­ten bleibt dann aber natürlich immer noch die Möglichkei­t, regulären oder unbezahlte­n Urlaub zu beantragen. (dpa)

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