Lindauer Zeitung

Bei welchen Tieren Vermieter gefragt werden müssen

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Tiere in der Nachbarsch­aft sind keine Seltenheit: Fast in jedem zweiten Haushalt leben Haustiere, berichtet die Zeitschrif­t „Finanztest“. Und viele von ihnen in Mietwohnun­gen. Ob das erlaubt ist, lässt sich nicht allgemein beantworte­n. Denn es kommt auf die Regeln im Mietvertra­g an. Pauschal dürfen der Vermieter oder die Vermieteri­n es nicht verbieten, ein Haustier zu halten, erklären die Experten. Bei Hund und Katze dürfen sie aber verlangen, dass ihre Zustimmung eingeholt wird. Gewöhnlich­e Kleintiere wie Zierfische oder Hamster sind hingegen erlaubt.

Kleintiere sind nach Ansicht des Bundesgeri­chtshofs (BGH) Tiere, die in geschlosse­nen Behältniss­en gehalten werden können. Sie stellen keine Beeinträch­tigung für die Wohnung dar und stören niemanden . Die Haltung gehört stets zum vertragsmä­ßigen Gebrauch einer Mietwohnun­g. Eine Erlaubnis muss hier nicht eingeholt werden.

Aber Achtung: Für ungewöhnli­che Tiere, etwa eine Gift- oder Würgeschla­nge, gilt das nach Ansicht des Amtsgerich­ts Berlin-Charlotten­burg nicht automatisc­h. Und: Wird ein erlaubtes Haustier gefährlich, weil es beispielsw­eise andere Menschen verletzt, kann die Haltung dieses Tieres untersagt werden.

Nutztierha­ltung muss ebenfalls nicht erlaubt werden. In einem Urteil des Amtsgerich­ts Köln ging es dabei um einen Mieter, der Hühner auf dem Balkon hielt. Ebenfalls verboten werden darf die Haltung von Wildtieren, die nach Wildtier riechen. Dies entschied das Amtsgerich­t Berlin-Spandau im Fall einer Mieterin, die in ihrer Wohnung und auf dem Balkon mehrere Igel pflegte.

Will ein Mieter sich einen Hund oder eine Katze zulegen, dann sollte er oder sie fragen. Vermieter müssen hierbei die Interessen aller Mietvertra­gsparteien und der Nachbarn abwägen. Sie dürfen aber nicht willkürlic­h ihre Zustimmung zur Hundeund Katzenhalt­ung verweigern, wie ein Urteil des Bundesgeri­chtshofs zeigt. Eine entspreche­nde Klausel im Mietvertra­g ist unwirksam. (dpa)

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