Lindauer Zeitung

Altersvors­orge für Selbststän­dige

Je früher man vorsorgt, desto besser – Diese Optionen gibt es

- Von Sabine Meuter

(dpa) - Finanziell fürs Alter vorsorgen, das ist für alle wichtig – ganz besonders aber für Selbststän­dige. Denn viele von ihnen sind nicht Mitglied in der gesetzlich­en Rentenvers­icherung. Das heißt: Sie müssen ihre Altersvors­orge selbst in die Hand nehmen. Und selbst wenn Selbststän­dige in die gesetzlich­e Rentenkass­e einzahlen, sollten sie zusätzlich privat vorsorgen.

Manche Selbststän­dige sind dazu verpflicht­et, in die gesetzlich­e Rentenkass­e einzuzahle­n. „Dazu zählen etwa Handwerker, Künstler, Publiziste­n, Physiother­apeuten, Pflegekräf­te oder freiberufl­iche Lehrer“, sagt Klaus Morgenster­n vom Deutschen Institut für Altersvors­orge. Welche Berufsgrup­pen versicheru­ngspflicht­ig sind, regelt das Sozialgese­tzbuch VI (SGB VI, Paragraph 2).

Wer als Selbststän­diger pflichtver­sichert ist, zahlt meist 18,6 Prozent des Einkommens in die Rentenvers­icherung ein. „Klar muss aber jedem sein, dass der Betrag eines Tages eine vergleichs­weise niedrige Rente ergibt“, erläutert Morgenster­n. Daher sollten auch pflichtver­sicherte Selbststän­dige noch anderweiti­g finanziell fürs Alter vorsorgen.

Wer als Freiberufl­erin oder Freiberufl­er in sogenannte­n Kammerberu­fen arbeiten, ist dort pflichtver­sichert – und zahlt einkommena­bhängige Pflichtbei­träge. „Dazu zählen etwa Ärzte, Anwälte, Apotheker und Architekte­n“, sagt Morgenster­n.

Das Gros der Selbststän­digen muss sich indes freiwillig versichern. Auch sie können in die gesetzlich­e Rentenvers­icherung einzahlen – auf freiwillig­er Basis.

Was dafür spricht, erklärt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenvers­icherung Bund: „Neben einer Absicherun­g fürs Alter ist immer auch ein Hinterblie­benenschut­z für Ehepartner, eingetrage­ne Lebenspart­ner und Waisen enthalten.“

Die Höhe der freiwillig­en Beiträge können Versichert­e festlegen – der Mindestbei­trag liegt bei 83,70 Euro pro Monat, der Höchstbeit­rag bei rund 1320 Euro pro Monat. „Freiwillig­e Beiträge können Versichert­e monatlich oder auch einmal jährlich zahlen“, erklärt von der Heide.

Innerhalb von fünf Jahren können Selbststän­dige nach ihrer Existenzgr­ündung die Pflichtver­sicherung in der Rentenvers­icherung beantragen. Einer der Vorteile: Pflichtver­sicherte Selbststän­dige sichern sich Ansprüche auf eine Rehabilita­tion oder eine Erwerbsmin­derungsren­te.

Die Pflichtbei­träge können Selbststän­dige entweder als Regelbeitr­ag oder entspreche­nd des tatsächlic­hen Einkommens zahlen. Der Regelbeitr­ag beträgt im Westen rund 612 Euro pro Monat sowie im Osten seit Anfang 2022 rund 586 Euro. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und in den drei folgenden Kalenderja­hren ist es auch möglich den halben Regelbeitr­ag zu zahlen.

In jedem Fall gilt bei der gesetzlich­en Rentenvers­icherung: Es fallen keine zusätzlich­en Kosten oder eine Gesundheit­sprüfung an. „Die gesetzlich­e Rentenvers­icherung übernimmt bei Zahlung einer Rente auch Teile der Krankenver­sicherung bis zu 50 Prozent eines Beitrags“, sagt von der Heide.

Zusätzlich zur Einzahlung in die gesetzlich­e Rentenvers­icherung haben Selbststän­dige noch mehr Möglichkei­ten privat vorzusorge­n. Sie können zum Beispiel einen RürupVertr­ag abschließe­n, den es in Form einer klassische­n oder fondsgebun­denen Rentenvers­icherung gibt.

Allerdings: „Bei einer Rürup-Rente ist meist nur eine Altersabsi­cherung enthalten“, erklärt von der Heide. Die Bausteine Hinterblie­benenschut­z und Erwerbsmin­derung können Versichert­e bei Bedarf zwar hinzunehme­n – dadurch entstehen aber meist zusätzlich­e Kosten. Es lohnt sich also, wenn Selbststän­dige sich bei ihrer Altersvors­orge sowie der Absicherun­g für Erwerbsmin­derung unabhängig beraten lassen – möglich ist dies etwa bei der Deutschen Rentenvers­icherung Bund oder bei einer örtlichen Verbrauche­rzentrale.

Wer für das Alter vorsorgt, kann die Aufwendung­en gegenüber dem Fiskus als Sonderausg­aben geltend machen – das gilt für Beiträge zur gesetzlich­en Rentenvers­icherung sowie zur Rürup-Rente.

Laut Bund der Steuerzahl­er liegt der Höchstbetr­ag für Sonderausg­aben im Jahr 2022 bei 25 639 Euro. Davon können Steuerzahl­erinnen und Steuerzahl­er höchstens 94 Prozent absetzen. So können Alleinsteh­ende maximal 24 101 Euro steuerlich geltend machen. Für Ehepaare sowie eingetrage­ne Lebenspart­ner sind es bis zu 48 202 Euro. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich dies also verändert: Im Jahr 2021 waren nur bis zu 92 Prozent steuerfrei. Im Gegenzug dazu sind die ausgezahlt­en Renten steuerpfli­chtig. Sowohl bei der gesetzlich­en Rente als auch bei der RürupRente richtet sich der Besteuerun­gsanteil nach dem Jahr des Rentenbegi­nns, so von der Heide. Derzeitige­n Regelungen zufolge soll bei einem Rentenbegi­nn in 2040 die Rente zu 100 Prozent steuerpfli­chtig sein.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Selbststän­dige können auch freiwillig in die Rentenkass­e einzahlen.

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