Lindauer Zeitung

Längere Schonfrist beim Führersche­in-Umtausch

Keine Bußgelder bis Mitte des Jahres – Was Autofahrer beachten müssen

- Von Peter Löschinger

(dpa) - Mehr Fälschungs­sicherheit und EU-weite Einheitlic­hkeit. Das sind zwei Gründe, warum bis Anfang 2033 viele alte Führersche­ine in neue Scheckkart­en eingetausc­ht werden müssen. Die wichtigste­n Fragen und Antworten.

Welche Führersche­ine müssen überhaupt getauscht werden? Jeder Führersche­in für Pkw und Motorrad, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestell­t wurde, muss bis zu bestimmten Fristen getauscht werden. Es geht um alle Papierführ­erscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestell­t wurden. Das können graue, rosafarben­e oder DDR-Führersche­ine sein. Betroffen sind laut ADAC zudem solche Scheine, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 im Scheckkart­enformat ausgegeben wurden. Entscheide­nd ist immer das Datum der Ausstellun­g im Dokument. Damit der Umtausch der rund 43 Millionen alten Scheine logistisch besser zu handhaben ist, verlaufen die Umtauschfr­isten in Wellen.

Welche Fristen gelten – wann bin ich dran?

Zwei Punkte sind für den Stichtag wichtig: Das Geburtsjah­r und das Ausstellun­gsdatum des Führersche­ins. Für Führersche­ine aus Papier

ist das Geburtsjah­r des Inhabers relevant. Diese Scheine wurden vor dem ersten Januar 1999 ausgestell­t. Wer ein bis einschließ­lich 18. Januar 2013 ausgestell­tes Dokument im Scheckkart­enformat hat, kann sich nach dem Ausstellun­gsdatum richten. Ausnahme: Wer vor 1953 geboren wurde, kann sich bis zum 19. Januar 2033 Zeit lassen – unabhängig vom Ausstellun­gsdatum oder dem Format des Führersche­ins.

Muss ich die Fristen einhalten? Ja, der Umtausch ist verpflicht­end. Die Ablaufdate­n beziehen sich aber stets auf das Dokument und nicht auf die Fahrerlaub­nis – die bleibt auch nach der Frist bestehen. Allerdings begeht man eine Ordnungswi­drigkeit, so der ADAC. Die wird mit einem Verwarnung­sgeld von zehn Euro geahndet. Auch wer im Ausland mit dem abgelaufen­en Schein unterwegs ist, kann Probleme bekommen. Wer dagegen ohne Fahrerlaub­nis fährt, begeht eine Straftat.

Allerdings: Aufgrund von Corona kann es schwierig sein, auf dem Amt einen Termin für den Umtausch zu bekommen. Die erste Frist vom 19. Januar 2022 soll um ein halbes Jahr verlängert werden. Bis das rechtskräf­tig ist, wurde entschiede­n, dass bis zum 19. Juli dieses Jahres kein Bußgeld bei betroffene­n Scheinen fällig wird.

Wo tauscht man den Führersche­in um?

In der Regel lässt sich der Umtausch bei der zuständige­n Führersche­instelle beantragen. Das kann je nach Wohnort auch das Bürgeramt sein. In der Corona-Pandemie kann es dort aber zu Verzögerun­gen bei der Terminverg­abe kommen.

Wird eine neue Prüfung fällig? Der Umtausch für Auto- und Motorradfü­hrerschein­e erfolgt ohne Prüfung oder Gesundheit­suntersuch­ung.

Allerdings kann die Behörde, etwa bei ersichtlic­hen körperlich­en Einschränk­ungen wie Rollator oder Krücken, im Einzelfall Bedenken in Bezug auf die Fahreignun­g haben. Dann muss man die Tauglichke­it nachweisen, so der ADAC. Bei bedingter Fahreignun­g können Auflagen oder Beschränku­ngen auferlegt werden. Das sei aber unabhängig vom Umtausch.

Welche Dokumente muss ich parat haben?

Neben dem alten Originalfü­hrerschein ist auch ein gültiges Ausweisdok­ument (Personalau­sweis oder Reisepass) sowie ein biometrisc­hes Passfoto nötig. Tipp: Beim Foto vorab klären, in welcher Form es vorliegen muss oder ob es auch vor Ort gemacht werden kann.

Was kostet der Umtausch?

Die Kosten für den neuen EU-Führersche­in betragen rund 25 Euro zuzüglich Kosten wie etwa für das Passbild.

Kann ich meinen alten Führersche­in behalten?

Wer sein altes Dokument aus nostalgisc­hen Gründen nach dem Umtausch behalten will, kann das tun. Allerdings wird es etwa durch eine Stanzung entwertet, sodass eine Nutzung ausgeschlo­ssen ist.

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FOTO: OLIVER BERG/DPA Drei Führersche­ine verschiede­ner Generation­en liegen auf dem Tisch. Die ab 2033 gültigen EU-einheitlic­hen Führersche­ine werden immer nur 15 Jahre gültig sein.

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