Für Bitcoin gelten besondere Steuerregeln
Bei Kryptowährungen müssen Anleger außerdem Spekulationsfristen beachten
(dpa) - Die Zeiten, in denen Privatanleger Kryptowährungen als Spielgeld belächelt haben, sind längst vorbei. Virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple, Avalanche, Cardano gelten als ernstzunehmende Alternative zu Aktien und Anleihen. Beim Schürfen, Verleihen und Halten sollten Anleger aber auf besondere steuerliche Regelungen achten.
Die Investitionen versprechen hohe Renditen. Doch es gibt auch Risiken: Ebenso rasant, wie die Kurse der Kryptowährungen nach oben schnellen, können sie auch wieder abstürzen. Dennoch ist die Begeisterung für Kryptowährungen ungebrochen. Wer privat in sie investieren will, sollte sich aber mit den steuerlichen Aspekten auseinandersetzen.
Aktuell gilt eine Investition in eine Kryptowährung steuerlich nicht als Kapitalanlage, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sie verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az: 5 K 1996/19). Demnach sind Kryptowährungen „immaterielle Wirtschaftsgüter“und Gewinne aus Veräußerungen gelten als „sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften“.
Das bedeutet: „Damit scheidet aktuell eine Versteuerung der Gewinne aus Kryptowährungen als Kapitalanlage unter Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags aus“, erläutert Karbe-Geßler. Die Gewinne werden also nicht wie Kapitalerträge mit der Kapitalertragsteuer besteuert. Stattdessen gilt: „Die Gewinne fallen unter den persönlichen Einkommensteuersatz“, erklärt Annabel Oelmann, Vorständin der Verbraucherzentrale Bremen.
Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Private Veräußerungsgeschäfte bleiben steuerfrei – bis zu einer Freigrenze von 600 Euro pro Jahr sowie nach einer einjährigen Spekulationsfrist. Doch: „Anlegerinnen und Anleger sollten die Freigrenze nicht mit dem Freibetrag verwechseln“, sagt Oelmann. Wer nur einen Euro über der Freigrenze liegt, müsse den kompletten Gewinn aus der Veräußerung besteuern.
Es ist auch möglich, Kryptowährungen gegen eine Verzinsung zu verleihen – dann ist die Rede von Lending. „Dadurch verlängert sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre“, erläutert Oelmann. Die Einnahmen aus dem Lending bleiben Oelmann zufolge steuerfrei, wenn sie unter 256 Euro im Kalenderjahr liegen. Andernfalls müssen Privatanleger sie mit ihrem persönlichen Steuersatz besteuern. Beim Lending gibt es als Verzinsung meist eine Kryptowährung, daher sollten sich Anleger steuerlich beraten lassen – „das Thema ist sehr komplex“, so Oelmann.
Gleiches gilt für das sogenannte Staking. Dabei sperrt der Anleger bestimmte Einheiten einer virtuellen Währung über einen bestimmten Zeitraum. Für das langfristige Halten der Währung bekommt er eine Belohnung – meist zusätzliche Einheiten der virtuellen Währung. Auch hier sollte besser ein Steuerexperte zu Rate gezogen werden.
Oft erwerben Privatanleger Kryptos auf Online-Marktplätzen. Die virtuellen Währungen kann man aber auch durch Mining verdienen – also dem Schürfen. Dabei löst der Computer des Anwenders schwierige mathematische Gleichungen. Doch aufgepasst: „Gewinne aus Mining sind grundsätzlich Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit“, sagt Oelmann.
Mit der Folge, dass Schürfer je nach Umsatz einen Jahresabschluss – in Form einer Bilanz oder EinnahmeÜberschuss-Rechnung
– und eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen müssen, erklärt Karbe-Geßler. Die Tätigkeit als Unternehmer oder Gewerbetreibender müssen sie zudem dem Finanzamt melden.
Eine Ausnahme gibt es laut Oelmann nur beim Mining im geringen Umfang. Einnahmen bis 256 Euro können steuerfrei bleiben. „Aber auch das ist eine Freigrenze“, erläutert Oelmann. Schon ein Euro über der Freigrenze, führt zur vollen Steuerpflicht.
Und: „Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist keine gewerbliche Tätigkeit“, erklärt Karbe-Geßler. Wann eine private Vermögensverwaltung vorliegt und wann nicht, hängt immer auch von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifel und bei Fragen sollten sich Anleger sich an einen Steuerberater wenden.