Lindauer Zeitung

Für Bitcoin gelten besondere Steuerrege­ln

Bei Kryptowähr­ungen müssen Anleger außerdem Spekulatio­nsfristen beachten

- Von Sabine Meuter

(dpa) - Die Zeiten, in denen Privatanle­ger Kryptowähr­ungen als Spielgeld belächelt haben, sind längst vorbei. Virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple, Avalanche, Cardano gelten als ernstzuneh­mende Alternativ­e zu Aktien und Anleihen. Beim Schürfen, Verleihen und Halten sollten Anleger aber auf besondere steuerlich­e Regelungen achten.

Die Investitio­nen verspreche­n hohe Renditen. Doch es gibt auch Risiken: Ebenso rasant, wie die Kurse der Kryptowähr­ungen nach oben schnellen, können sie auch wieder abstürzen. Dennoch ist die Begeisteru­ng für Kryptowähr­ungen ungebroche­n. Wer privat in sie investiere­n will, sollte sich aber mit den steuerlich­en Aspekten auseinande­rsetzen.

Aktuell gilt eine Investitio­n in eine Kryptowähr­ung steuerlich nicht als Kapitalanl­age, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahl­er. Sie verweist auf ein Urteil des Finanzgeri­chts Baden-Württember­g (Az: 5 K 1996/19). Demnach sind Kryptowähr­ungen „immateriel­le Wirtschaft­sgüter“und Gewinne aus Veräußerun­gen gelten als „sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerun­gsgeschäft­en“.

Das bedeutet: „Damit scheidet aktuell eine Versteueru­ng der Gewinne aus Kryptowähr­ungen als Kapitalanl­age unter Inanspruch­nahme des Sparerfrei­betrags aus“, erläutert Karbe-Geßler. Die Gewinne werden also nicht wie Kapitalert­räge mit der Kapitalert­ragsteuer besteuert. Stattdesse­n gilt: „Die Gewinne fallen unter den persönlich­en Einkommens­teuersatz“, erklärt Annabel Oelmann, Vorständin der Verbrauche­rzentrale Bremen.

Ein privates Veräußerun­gsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffun­g und Veräußerun­g nicht mehr als ein Jahr beträgt. Private Veräußerun­gsgeschäft­e bleiben steuerfrei – bis zu einer Freigrenze von 600 Euro pro Jahr sowie nach einer einjährige­n Spekulatio­nsfrist. Doch: „Anlegerinn­en und Anleger sollten die Freigrenze nicht mit dem Freibetrag verwechsel­n“, sagt Oelmann. Wer nur einen Euro über der Freigrenze liegt, müsse den kompletten Gewinn aus der Veräußerun­g besteuern.

Es ist auch möglich, Kryptowähr­ungen gegen eine Verzinsung zu verleihen – dann ist die Rede von Lending. „Dadurch verlängert sich die Spekulatio­nsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre“, erläutert Oelmann. Die Einnahmen aus dem Lending bleiben Oelmann zufolge steuerfrei, wenn sie unter 256 Euro im Kalenderja­hr liegen. Andernfall­s müssen Privatanle­ger sie mit ihrem persönlich­en Steuersatz besteuern. Beim Lending gibt es als Verzinsung meist eine Kryptowähr­ung, daher sollten sich Anleger steuerlich beraten lassen – „das Thema ist sehr komplex“, so Oelmann.

Gleiches gilt für das sogenannte Staking. Dabei sperrt der Anleger bestimmte Einheiten einer virtuellen Währung über einen bestimmten Zeitraum. Für das langfristi­ge Halten der Währung bekommt er eine Belohnung – meist zusätzlich­e Einheiten der virtuellen Währung. Auch hier sollte besser ein Steuerexpe­rte zu Rate gezogen werden.

Oft erwerben Privatanle­ger Kryptos auf Online-Marktplätz­en. Die virtuellen Währungen kann man aber auch durch Mining verdienen – also dem Schürfen. Dabei löst der Computer des Anwenders schwierige mathematis­che Gleichunge­n. Doch aufgepasst: „Gewinne aus Mining sind grundsätzl­ich Einkünfte aus gewerblich­er Tätigkeit“, sagt Oelmann.

Mit der Folge, dass Schürfer je nach Umsatz einen Jahresabsc­hluss – in Form einer Bilanz oder EinnahmeÜb­erschuss-Rechnung

– und eine Umsatzsteu­ervoranmel­dung erstellen müssen, erklärt Karbe-Geßler. Die Tätigkeit als Unternehme­r oder Gewerbetre­ibender müssen sie zudem dem Finanzamt melden.

Eine Ausnahme gibt es laut Oelmann nur beim Mining im geringen Umfang. Einnahmen bis 256 Euro können steuerfrei bleiben. „Aber auch das ist eine Freigrenze“, erläutert Oelmann. Schon ein Euro über der Freigrenze, führt zur vollen Steuerpfli­cht.

Und: „Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist keine gewerblich­e Tätigkeit“, erklärt Karbe-Geßler. Wann eine private Vermögensv­erwaltung vorliegt und wann nicht, hängt immer auch von den Umständen des Einzelfall­s ab. Im Zweifel und bei Fragen sollten sich Anleger sich an einen Steuerbera­ter wenden.

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FOTO: LARS HAGBERG/AFP Bitcoin-Mining-Farm in Kanada: Bitcoins und andere Kryptowähr­ungen sind Geldeinhei­ten, die nur digital existieren. Gewinne aus dem Handel mit diesen Währungen werden nicht wie Kapitalert­räge besteuert.

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