Neuer Leihvertrag zur Bührle-Sammlung
Kunstmuseum Zürich verlässt sich bei der Provenienzforschung nicht mehr nur auf die Stiftung
(dpa) - In der Kontroverse um die Bührle-Kunstsammlung in Zürich hat das größte Kunstmuseum der Schweiz den Leihvertrag mit der Bührle-Stiftung überarbeitet. Es hat sich neu das Recht auf eine weitere Erforschung der Herkunft der Werke gesichert, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten neuen Vertrag hervorgeht.
Namhafte Historiker und Kunstkenner haben Zweifel daran geäußert, dass sich in der Sammlung – wie von der Stiftung versichert – kein Fluchtgut befindet. So werden Kunstwerke bezeichnet, die Jüdinnen und Juden nach der Vertreibung aus Nazideutschland oft in der Not verkaufen mussten, um ihre Flucht zu finanzieren. Viele Museen geben solche Werke an die Nachfahren der Eigentümer zurück.
Die Kontroverse wächst, seit die Bührle-Sammlung im Oktober 2021 in den neuen Anbau des Kunsthauses gezogen ist. Sie enthält mehr als 200 Werke unter anderem von Auguste Renoir, Claude Monet und Paul Cézanne. Der Stifter Emil Bührle, ein eingebürgerter Deutscher, war als Waffenfabrikant durch Geschäfte mit den Nazis reich geworden und hat bei Kunsthändlern in aller Welt für seine Sammlung gekauft.
Bislang hatte das Kunsthaus sich bei der Klärung der Herkunft der
Werke auf die Arbeit der BührleStiftung verlassen. Deren Fazit war, dass die Besitzverhältnisse von 90 Werken zwar nicht lückenlos geklärt seien, es aber keine Hinweise „auf problematische Zusammenhänge“gebe. So sagte der damalige Stiftungsdirektor Lukas Gloor zu einem 1947 in New York von einer Jüdin gekauften Bild vor Weihnachten im Schweizer Fernsehen lapidar: „In den USA hat 1947 keine Judenverfolgung stattgefunden.“
Neu ist in dem Vertrag unter anderem ein explizites Bekenntnis zu den „Richtlinien der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nazis konfisziert wurden“. Diese regeln die Rückgabe von in der Nazizeit entwendeten Kunstwerken. Auch wurde eine Passage gestrichen, in der sich die BührleStiftung „in allen inhaltlichen Fragen bezüglich der historischen Darstellung und der Präsentation der Ausstellung“die Entscheidungshoheit gesichert hatte, wie aus dem Vertrag hervorgeht.
Neu ist ebenso: Sollten Erben ehemaliger Besitzer plausibel Anspruch auf ein Werk erheben, geht das Bild an die Stiftung zurück. „Die Regelung von Ansprüchen Dritter betreffend Werke der Sammlung Emil Bührle ist ausschließlich Sache der Stiftung als Eigentümerin der Werke.“