Was die neue Grundsteuer in Bayern bedeutet
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer keine Rolle mehr
(lz) - Bayern hat die Grundsteuer neu geregelt. Von 2025 an ist der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern nicht mehr zu beachten. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet, wie mitgeteilt wird.
Für die Städte und Gemeinden wie Lindau ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen, und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr.
Das bisher bekannte dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümer haben eine Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung
des Finanzamtes einen Bescheid, den sogenannten Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem Hebesatz multipliziert.
Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümern in Form eines Bescheids von der Kommune mitgeteilt. Sie ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.
Für Personen, die am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern sind, heißt es aufgepasst: Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümer sowie Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Die Grundsteuererklärung kann in der Zeit vom 1. Juli bis spätestens 31. Oktober elektronisch über das Portal Elster unter https://www.elster.de abgegeben werden. Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung nicht möglich sein, kann diese auch auf Papier eingereicht werden. Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch eine steuerliche Vertretung erfolgen.