Lindauer Zeitung

Was die neue Grundsteue­r in Bayern bedeutet

Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstück­s bei der Berechnung der Grundsteue­r keine Rolle mehr

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(lz) - Bayern hat die Grundsteue­r neu geregelt. Von 2025 an ist der Wert eines Grundstück­s bei der Berechnung der Grundsteue­r in Bayern nicht mehr zu beachten. Die Grundsteue­r wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstück­s, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet, wie mitgeteilt wird.

Für die Städte und Gemeinden wie Lindau ist die Grundsteue­r eine der wichtigste­n Einnahmequ­ellen. Sie fließt in die Finanzieru­ng der Infrastruk­tur, zum Beispiel in den Bau von Straßen, und dient der Finanzieru­ng von Schulen und Kitas.

Das Bundesverf­assungsger­icht hat die bisherigen gesetzlich­en Regelungen zur Bewertung von Grundstück­en für Zwecke der Grundsteue­r im Jahr 2018 für verfassung­swidrig erklärt. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelun­g der Grundsteue­r ein eigenes Landesgrun­dsteuerges­etz verabschie­det. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstück­s bei der Berechnung der Grundsteue­r in Bayern keine Rolle mehr.

Das bisher bekannte dreistufig­e Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümer haben eine Grundsteue­rerklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den Grundsteue­rmessbetra­g fest und übermittel­t diesen an die Kommune. Die Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellu­ng

des Finanzamte­s einen Bescheid, den sogenannte­n Grundsteue­rmessbesch­eid. Der durch das Finanzamt festgestel­lte Grundsteue­rmessbetra­g wird dann von der Kommune mit dem Hebesatz multiplizi­ert.

Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlic­h nach neuem Recht zu zahlende Grundsteue­r wird den Eigentümer­n in Form eines Bescheids von der Kommune mitgeteilt. Sie ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümer­n an die Kommune zu bezahlen.

Für Personen, die am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümer eines Grundstück­s, eines Wohnobjekt­s oder eines Betriebs der Land- und Forstwirts­chaft in Bayern sind, heißt es aufgepasst: Um die neue Berechnung­sgrundlage für die Grundsteue­r feststelle­n zu können, sind Grundstück­seigentüme­r sowie Inhaber von land- und forstwirts­chaftliche­n Betrieben verpflicht­et, eine Grundsteue­rerklärung abzugeben.

Die Grundsteue­rerklärung kann in der Zeit vom 1. Juli bis spätestens 31. Oktober elektronis­ch über das Portal Elster unter https://www.elster.de abgegeben werden. Sollte eine elektronis­che Abgabe der Grundsteue­rerklärung nicht möglich sein, kann diese auch auf Papier eingereich­t werden. Selbstvers­tändlich kann die Grundsteue­rerklärung auch durch eine steuerlich­e Vertretung erfolgen.

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