Lindauer Zeitung

Kündigungs­frist mit Kompromiss verkürzen

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Eine lange Kündigungs­frist kann bei einem gewünschte­n Jobwechsel zum Klotz am Bein werden. Mit welchen Konsequenz­en müssen Beschäftig­te rechnen, wenn sie früher gehen? Lange Kündigungs­fristen sollen Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er davor schützen, plötzlich ohne Job dazustehen. Sie können aber unter Umständen lästig sein – wenn Beschäftig­te etwa eine neue Stelle antreten wollen. Kommt man früher aus dem Vertrag?

„Grundsätzl­ich müssen Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er ihre Kündigungs­frist einhalten“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Das gilt ja auch für den Arbeitgebe­r. Die spannende Frage sei: Was passiert, wenn sich Beschäftig­te nicht an die Kündigungs­frist halten?

Manche Arbeitsver­träge würden für so einen Fall eine Vertragsst­rafe vorsehen, so Bredereck. Dem Fachanwalt zufolge müssen diese Klauseln sehr konkret formuliert sein und dürfen die Höhe von einem Bruttomona­tsgehalt nicht überschrei­ten. Sonst sind sie unwirksam.

Darüber hinaus riskieren Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er noch Schadenser­satzansprü­che des Arbeitgebe­rs. „Diese sind in der Praxis allerdings kaum durchsetzb­ar“, so Bredereck.

Für den Arbeitsrec­htsexperte­n bedeutet das im Fazit: „Arbeitnehm­er, die sich nicht an die Kündigungs­frist halten, werden wahrschein­lich keine freundlich­en Abschiedsw­orte und kein gutes Zeugnis bekommen.“

Weitergehe­nde Nachteile seien in den allermeist­en Fällen nicht zu erwarten. Ein Arbeitgebe­r hat schließlic­h nichts davon, jemanden rauszuwerf­en, wenn der- oder diejenige ohnehin sofort weg will.

Oft finden Arbeitgebe­r oder Arbeitnehm­er auch eine Kompromiss­lösung, wenn Beschäftig­te klar sagen, dass sie weg möchten. Denn auch für den Arbeitgebe­r steht dann die Überlegung im Raum: Wie hilfreich ist es, einen Beschäftig­ten noch länger zu halten, der eigentlich gar nicht mehr im Unternehme­n arbeiten will? In einem solchen Fall kann das Beschäftig­ungsverhäl­tnis zum Beispiel über einen Aufhebungs­vertrag sehr kurzfristi­g auslaufen. (dpa)

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