Lindauer Zeitung

Notwegerec­ht greift nicht immer

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Es gibt Grundstück­e, die keine direkte Zufahrt haben. Unter Umständen kann ein Notwegerec­ht helfen. Allerdings nicht in jedem Fall, wie ein Gerichtsen­tscheid zeigt.

Eigentümer haben nicht immer das Recht, ihr Grundstück mit dem Auto erreichen zu können. Das geht aus einer Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofes (BGH) hervor, über die die Zeitschrif­t „Deutsche Wohnungswi­rtschaft“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Deutschlan­d berichtet. Liegt das Grundstück in einem Gebiet, in dem der Autoverkeh­r nach der planerisch­en Konzeption von den einzelnen Wohngrunds­tücken ferngehalt­en werden soll, kann kein Notwegerec­ht verlangt werden. In dem verhandelt­en Fall lebten die Kläger auf einem Grundstück, das in einer als Wochenendh­aus geplanten Siedlung liegt. Sie nutzten das Haus aber dauerhaft zu Wohnzwecke­n. Mitten durch die Siedlung verläuft eine Straße, von der mit Pollern abgesperrt­e Wege zu den Grundstück­en führten.

Die Kläger nutzen einen weiteren Sandweg, der über ein benachbart­es Grundstück führte als Zufahrt zu ihrem Grundstück. Ein Wegerecht hierüber gab es nicht. Nach einem Eigentümer­wechsel wollte der neue Eigentümer Geld für die Nutzung seines Grundstück­es. Die Verhandlun­gen hierüber scheiterte­n, und der Fall landete vor Gericht.

Das Urteil: Ein Recht auf Nutzung des benachbart­en Grundstück­es stehe den Klägern hier nicht zu, befand das Gericht. Die Gestaltung des Wegerechte­s außerhalb des Grundbuche­s durch den vorherigen Eigentümer binde den neuen Eigentümer nicht. Ein Notwegerec­ht könne hier ebenfalls nicht durchgeset­zt werden. Denn dem Grundstück der Kläger fehlt es nicht an einem Zugang. Dieser ist über den Fußweg durchaus möglich. Zudem sei die Siedlung bewusst so geplant worden, dass der Fahrzeugve­rkehr von den unmittelba­r zu den Grundstück­en führenden Wegen ferngehalt­en werden soll. Das Gebiet sei als Wochenendh­aussiedlun­g geplant worden, bei der das Wohnen im Grünen und die Erholung im Vordergrun­d standen. (dpa)

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