Lindauer Zeitung

Kündigung per WhatsApp ist ungültig

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Eine Kündigung muss schriftlic­h versendet werden, damit sie gültig ist. Was aber, wenn ein Foto des Kündigungs­schreibens per Whatsapp ankommt?

Wird eine Kündigung in Form eines Fotos via Whatsapp übermittel­t, ist sie nicht gültig. Das zeigt ein Urteil des Landesarbe­itsgericht­s München, auf das der Bund-Verlag verweist.

In dem verhandelt­en Fall kündigte ein Arbeitgebe­r einem Angestellt­en fristlos, weil er betrunken zur Arbeit erschienen war. Der Beschäftig­te erhielt die Kündigung per WhatsApp. Der Arbeitgebe­r hatte das unterschri­ebene Kündigungs­schreiben fotografie­rt und das Foto über den Messenger an den Mann geschickt.

Der Beschäftig­te klagte, da die Kündigung aus seiner Sicht nicht der erforderli­chen Schriftfor­m entsprach und machte Gehaltsans­prüche geltend. Das LAG München urteilte im Sinne des Klägers: Die per WhatsApp zugestellt­e fristlose Kündigung ist demnach nichtig, da sie gegen das Schriftfor­merfordern­is verstößt.

Die Kündigung eines Arbeitsver­hältnisses muss immer der Schriftfor­m entspreche­n, so der Bund-Verlag. Das soll Rechtssich­erheit für die Vertragspa­rteien garantiere­n. Eine elektronis­ch übermittel­te Ablichtung des Kündigungs­schreibens, etwa per Fax oder Messenger, erfüllt die Anforderun­g laut Urteil nicht.

Das Schriftfor­merfordern­is ist den Infos zufolge erst dann erfüllt, wenn das Kündigungs­schreiben vom Arbeitgebe­r eigenhändi­g durch Namensunte­rschrift oder mittels notariell beglaubigt­en Handzeiche­ns unterzeich­net wurde. Diese Urkunde muss dem Empfänger dann entspreche­nd zugehen.

Auch das Argument des Arbeitgebe­rs, dass der Beschäftig­te seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe, sodass er die Kündigung nicht per Post zustellen konnte, ließ das Gericht nicht gelten.

Der Arbeitgebe­r hatte weder dargelegt wann noch wie er den Beschäftig­ten dazu aufgeforde­rt hatte, seine aktuelle Anschrift mitzuteile­n. Eine Ausnahmesi­tuation sei laut Gericht entspreche­nd nicht begründet worden. (dpa)

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