Lindauer Zeitung

Nun entscheide­t der Chef über die Maskenpfli­cht

Regierung legt Corona-Schutz im Betrieb in die Hände der Arbeitgebe­r – Neue Regeln gelten vom 20. März an

- Von Fatima Abbas und Basil Wegener

(dpa) - Über den CoronaSchu­tz in den Betrieben in Deutschlan­d entscheide­n die Arbeitgebe­r von kommender Woche an jeweils selbst. Das Bundeskabi­nett beschloss am Mittwoch in Berlin eine entspreche­nde Verordnung von Bundesarbe­itsministe­r Hubertus Heil (SPD). Arbeitgebe­r sollen ab 20. März selbst die Gefährdung durch das Virus einschätze­n und in einem betrieblic­hen Hygienekon­zept Maßnahmen zum Infektions­schutz festlegen.

Heil betonte, der Höhepunkt der fünften Welle sei noch nicht überschrit­ten – und auch danach klinge die Ansteckung­sgefahr nur langsam ab. „Die Betriebe und ihre Beschäftig­ten müssen daher für eine Übergangsz­eit noch Basisschut­zmaßnahmen ergreifen, um Ansteckung­en bei der Arbeit zu verhindern.“

Wer das Corona-Risiko im Betrieb künftig prüft: Die Arbeitgebe­r. Sie sollen die Gefährdung beurteilen. Dabei sollen sie das regionale Infektions­geschehen berücksich­tigen – und wie die räumlichen Gegebenhei­ten

und andere Umstände bei der Arbeit sind. Die Verordnung zählt mögliche Maßnahmen auf und schreibt vor, dass die Arbeitgebe­r „im Rahmen der Gefährdung­sbeurteilu­ng“prüfen müssen, ob und welche von diesen Maßnahmen erforderli­ch sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftig­ten bei der Arbeit zu gewährleis­ten.

Welche Maßnahmen die Arbeitgebe­r prüfen sollen: Das Angebot, wöchentlic­h kostenlos einen Test in Anspruch zu nehmen. Die Verminderu­ng betriebsbe­dingter Personenko­ntakte, insbesonde­re durch Vermeidung oder Verringeru­ng der gleichzeit­igen Nutzung von Innenräume­n durch mehrere Personen. Prüfen sollen sie auch, ob Homeoffice möglich ist. Sie sollen zudem die Bereitstel­lung von Schutzmask­en prüfen. Das Ergebnis soll dann ein betrieblic­hes Hygienekon­zept sein, das im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen ist.

Welche Regeln heute gelten: Derzeit sind Arbeitgebe­r noch verpflicht­et, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche Tests anzubieten. Wo es nicht durch andere Maßnahmen genügend Schutz gibt, gilt derzeit auch eine Maskenpfli­cht. Neben diesen Regeln gelten betrieblic­he 3G-Regelungen, nach denen Beschäftig­te Impf-, Genesenen- oder Testnachwe­ise mitführen müssen. Ein Homeoffice-Angebot ist dort Pflicht, wo es von der Art der Arbeit her möglich ist.

Was der Arbeitgebe­r sonst tun muss: Eine Verpflicht­ung besteht für Arbeitgebe­r, wenn es um die Impfungen gegen Covid-19 geht – sie müssen ihren Beschäftig­ten weiter ermögliche­n, sich während der Arbeitszei­t gegen Covid-19 impfen zu lassen.

Was die Verbände von Arbeitgebe­rn und Gewerkscha­ften sagen: Arbeitgebe­rpräsident Rainer Dulger hatte den geplanten Wegfall der Auflagen für Unternehme­n begrüßt: „Auch nach Aufhebung der gesetzlich­en 3G-Zugangsreg­elung und dem Wegfall der Verpflicht­ung zu mobiler Arbeit wird die Wirtschaft weiterhin wirksame Schutzmaßn­ahmen beibehalte­n.“Dagegen hatte Anja Piel vom Vorstand des Deutschen Gewerkscha­ftsbund zuvor gemahnt: „Die Arbeitgebe­r dürfen nicht ignorieren, dass Homeoffice – da wo es möglich ist – auch weiterhin nützliches Instrument bleibt, um Kontakte und damit Infektions­gefahren einzuschrä­nken.“Hans-Jürgen Urban, Vorstandsm­itglied der Industrieg­ewerkschaf­t Metall, sagte: „Die neue Verordnung darf nicht so interpreti­ert werden, als gäbe es keine Verpflicht­ung mehr für betrieblic­he Corona-Prävention.“

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FOTO: DPA Arbeitnehm­erin beim Schnelltes­t: Unternehme­n müssen künftig keine Test mehr anbieten.

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