Nun entscheidet der Chef über die Maskenpflicht
Regierung legt Corona-Schutz im Betrieb in die Hände der Arbeitgeber – Neue Regeln gelten vom 20. März an
(dpa) - Über den CoronaSchutz in den Betrieben in Deutschland entscheiden die Arbeitgeber von kommender Woche an jeweils selbst. Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch in Berlin eine entsprechende Verordnung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Arbeitgeber sollen ab 20. März selbst die Gefährdung durch das Virus einschätzen und in einem betrieblichen Hygienekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz festlegen.
Heil betonte, der Höhepunkt der fünften Welle sei noch nicht überschritten – und auch danach klinge die Ansteckungsgefahr nur langsam ab. „Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern.“
Wer das Corona-Risiko im Betrieb künftig prüft: Die Arbeitgeber. Sie sollen die Gefährdung beurteilen. Dabei sollen sie das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen – und wie die räumlichen Gegebenheiten
und andere Umstände bei der Arbeit sind. Die Verordnung zählt mögliche Maßnahmen auf und schreibt vor, dass die Arbeitgeber „im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung“prüfen müssen, ob und welche von diesen Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.
Welche Maßnahmen die Arbeitgeber prüfen sollen: Das Angebot, wöchentlich kostenlos einen Test in Anspruch zu nehmen. Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen. Prüfen sollen sie auch, ob Homeoffice möglich ist. Sie sollen zudem die Bereitstellung von Schutzmasken prüfen. Das Ergebnis soll dann ein betriebliches Hygienekonzept sein, das im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen ist.
Welche Regeln heute gelten: Derzeit sind Arbeitgeber noch verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche Tests anzubieten. Wo es nicht durch andere Maßnahmen genügend Schutz gibt, gilt derzeit auch eine Maskenpflicht. Neben diesen Regeln gelten betriebliche 3G-Regelungen, nach denen Beschäftigte Impf-, Genesenen- oder Testnachweise mitführen müssen. Ein Homeoffice-Angebot ist dort Pflicht, wo es von der Art der Arbeit her möglich ist.
Was der Arbeitgeber sonst tun muss: Eine Verpflichtung besteht für Arbeitgeber, wenn es um die Impfungen gegen Covid-19 geht – sie müssen ihren Beschäftigten weiter ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen Covid-19 impfen zu lassen.
Was die Verbände von Arbeitgebern und Gewerkschaften sagen: Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger hatte den geplanten Wegfall der Auflagen für Unternehmen begrüßt: „Auch nach Aufhebung der gesetzlichen 3G-Zugangsregelung und dem Wegfall der Verpflichtung zu mobiler Arbeit wird die Wirtschaft weiterhin wirksame Schutzmaßnahmen beibehalten.“Dagegen hatte Anja Piel vom Vorstand des Deutschen Gewerkschaftsbund zuvor gemahnt: „Die Arbeitgeber dürfen nicht ignorieren, dass Homeoffice – da wo es möglich ist – auch weiterhin nützliches Instrument bleibt, um Kontakte und damit Infektionsgefahren einzuschränken.“Hans-Jürgen Urban, Vorstandsmitglied der Industriegewerkschaft Metall, sagte: „Die neue Verordnung darf nicht so interpretiert werden, als gäbe es keine Verpflichtung mehr für betriebliche Corona-Prävention.“