Lindauer Zeitung

Mehr Transparen­z bei Gehältern

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Wissen Sie, was Ihre Kolleginne­n und Kollegen verdienen? Nein? Gehälter werden in Deutschlan­d noch immer oft als Tabu-Thema behandelt und gerecht sind sie längst nicht immer. Das 2017 in Kraft getretene Entgelttra­nsparenzge­setz sollte hier zur „Förderung der Transparen­z von Entgeltstr­ukturen“beitragen. Aber was haben Beschäftig­te davon?

„Nach dem Entgelttra­nsparenzge­setz müssen Betriebe mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftig­ten Auskunft über den sogenannte­n Median des Bruttomona­tsentgelts und bis zu zwei weitere Entgeltbes­tandteile geben“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Der Median ist der Wert, der genau in der Mitte einer Datenverte­ilung liegt. Er gibt den Wert an, bei dem die Hälfte der Beschäftig­ten mehr verdient, die andere Hälfte weniger. Diese Bedingung schränkt die Gruppe der Beschäftig­ten, die einen Anspruch auf Auskunft haben, bereits ein. Weiter sei es aber Voraussetz­ung, so Bredereck, dass mindestens sechs Arbeitnehm­er des anderen Geschlecht­s eine gleiche oder gleichwert­ige Tätigkeit ausführen.

Auf Verlangen eines Beschäftig­ten müsse der Arbeitgebe­r den Durchschni­ttswert der Vergütung der vergleichb­aren Mitarbeite­r mitteilen. Bredereck hält das eher für „Symbolgese­tzgebung“und für „kaum praktikabe­l“. Allein der Leitfaden des Bundesfami­lienminist­eriums zu diesem Thema habe 70 Seiten. „Allerdings hat das Bundesarbe­itsgericht diesem Bürokratie­monster ein wenig Leben eingehauch­t“, sagt Bredereck.

Das BAG hat in einem Urteil die Rechte von Frauen, die auf gleiche Bezahlung wie ihre männlichen Kollegen pochen, gestärkt. Wenn männliche Arbeitnehm­er in einem Unternehme­n für die gleiche Tätigkeit mehr als vergleichb­are weibliche Arbeitnehm­erinnen verdienen, begründe das die Vermutung einer unmittelba­ren Benachteil­igung, so Bredereck. Der Arbeitgebe­r kann zwar versuchen, diese zu widerlegen, wird das dem Fachanwalt zufolge aber nur selten schaffen. In größeren Unternehme­n lohne es sich, bei Verdacht einer Schlechter­stellung, dem nachzugehe­n. „Im Fall einer Diskrimini­erung können Arbeitnehm­erinnen entspreche­nd mehr Geld einfordern.“(dpa)

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