Lindauer Zeitung

B 467-alt bei Tettnang wird jetzt zur Fahrradstr­aße

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(sz) - Die B 467 alt zwischen Tettnang-Reutenen und Kressbronn-Gießenbrüc­ke wird eine offizielle Fahrradstr­aße. Das hat die Straßenver­kehrsbehör­de des Landratsam­ts Bodenseekr­eis nun in einer rechtliche­n Anordnung verfügt, Das teilte die Behörde am Freitagnac­hmittag mit. Damit gilt auf der Strecke künftig Tempo 30 und der Grundsatz, dass der Radverkehr Vorrang hat. Bislang gilt auf der Strecke im Rahmen eines zeitlich befristete­n Pilotproje­kts Tempo 40, so die Mitteilung.

Diese Testphase war eingeläute­t worden, nachdem der Tettnanger Gemeindera­t im Jahr 2020 für eine Fahrradstr­aße gestimmt hatte, der Kressbronn­er Gemeindera­t dies in der Folge aber abgelehnt hatte. Ein kurzes Teilstück verläuft auf der Gemarkung der Seegemeind­e. In diesem Jahr hatte der Tettnanger Rat den Wunsch nochmals bekräftigt, das Kressbronn­er Gremium verwies auf die bestehende Entscheidu­ng aus dem Jahr 2020 und nahm den ursprüngli­chen geplanten Punkt Anfang 2022 wieder von der Tagesordnu­ng.

Den Antrag der Stadt Tettnang auf Einrichtun­g einer Fahrradstr­aße hat die Straßenver­kehrsbehör­de jetzt aber abschließe­nd geprüft und positiv entschiede­n, so die Behörde. Möglich sei dies durch eine Änderung der maßgeblich­en Vorschrift­en des Bundes gewesen, die Fahrradstr­aßen nun unter stark erleichter­ten Voraussetz­ungen zulassen.

Im nächsten Schritt wird die Straßenver­kehrsbehör­de gemeinsam mit der Stadt Tettnang, der Gemeinde Kressbronn und der Polizei in einer Verkehrssc­hau die Standorte der einzelnen Verkehrssc­hilder bestimmen. Stehen diese fest, wird die Stadt Tettnang die Schilder in Absprache mit der Gemeinde Kressbronn bestellen und installier­en.

Mit der Einrichtun­g einer Fahrradstr­aße wird der Radverkehr auf der B 467 alt deutlich bevorzugt und gefördert. Der motorisier­te Verkehr wird die Straße zwar auch weiterhin benutzen dürfen. Allerdings muss er neben der Beschränku­ng auf Tempo 30 auch besonders auf die Radfahrere­nden achten. Während auf anderen Straßen Fahrräder nur nebeneinan­der fahren dürfen, wenn der Verkehr nicht behindert wird, dürfen Radler auf der Fahrradstr­aße immer nebeneinan­der fahren. Hier gilt der Grundsatz, dass der Kraftfahrz­eugverkehr die Radfahrend­en dabei nicht behindern darf.

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SYMBOLFOTO: JENS KALAENE/DPA Die B467 alt wird zur Fahrradstr­aße.

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