Lindauer Zeitung

Nur mit Erlaubnis im Homeoffice vorbeischa­uen

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Im Rahmen einer sogenannte­n Gefährdung­sbeurteilu­ng darf eine Führungskr­aft auch am Heimarbeit­splatz vorbeischa­uen. Das geht allerdings nur, wenn die Beschäftig­ten zustimmen. Das erklärt der BundVerlag in seinem Blog für Betriebsrä­te. Der Arbeitspla­tz im Homeoffice sei aus arbeitsrec­htlicher Sicht Teil des Betriebs. Damit gelten dort einschlägi­ge betrieblic­he Regelungen zum Arbeitssch­utz. Theoretisc­h muss der Arbeitgebe­r daher auch zu Hause eine sogenannte Gefährdung­sbeurteilu­ng durchführe­n. Etwa um Gesundheit­srisiken zu ermitteln und auszuschli­eßen.

Der Arbeitgebe­r dürfe eine Wohnung aber nie gegen den Willen des Mitarbeite­rs oder der Mitarbeite­rin betreten, heißt es beim Bund-Verlag. Die „Unverletzl­ichkeit der Wohnung“ist im Grundgeset­z festgeschr­ieben. Sollten Beschäftig­te dem Arbeitgebe­r den Zutritt verweigern, könne eine Arbeitssch­utz-Beurteilun­g etwa anhand von Fotos und ausgefüllt­en Fragebögen durchgefüh­rt werden. Wer dem nicht zustimmt, müsse damit rechnen, zurück ins Büro zitiert zu werden.

Grundsätzl­ich spielt in der Frage aber die Unterschei­dung zwischen Telearbeit und mobiler Arbeit eine Rolle. Der Begriff Telearbeit bezeichnet die Arbeit an einem fest eingericht­eten Bildschirm­arbeitspla­tz im häuslichen Umfeld. Mobile Arbeit meint, dass Beschäftig­te zeitweise an beliebigen Orten tätig sein können. Im Gegensatz zu Telearbeit ist mobiles Arbeiten aber immer noch nicht weiter gesetzlich definiert, so gilt dafür etwa die Arbeitsstä­ttenverord­nung nicht, in der das Thema Gefährdung­sbeurteilu­ng geregelt ist. Wer also nur „mobil arbeitet“, muss keinen Kontrollbe­such dulden. (dpa)

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FOTO: FABIAN STRAUCH/DPA Gegen den Willen der Beschäftig­ten dürfen Vorgesetzt­e nicht einfach im Homeoffice vorbeikomm­en.

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