Lindauer Zeitung

Trockene Lektüre vor dem Sprung ins eigene Nass

Beim Bau eines Pools gilt es, einige Vorschrift­en zu beachten

- Von Monika Hillemache­r

(dpa) - In den warmen Monaten träumen wohl viele Menschen vom Badeparadi­es im eigenen Garten. Mehr als eine Million privater Pools soll es in Deutschlan­d bereits geben. Das Interesse steigt, nicht zuletzt wegen Corona. Vor dem Sprung ins erfrischen­de Nass ist jedoch trockene Lektüre angesagt. Denn wer ein Schwimmbec­ken anlegen will, sollte um die rechtliche­n Rahmenbedi­ngungen wissen.

Die Anforderun­gen an den Bau unterschei­den sich von Bundesland zu Bundesland. Die meisten Länder verzichtet­en für Schwimmbec­ken mit bis zu 100 Kubikmeter Fassungsve­rmögen auf eine Baugenehmi­gung, sagt Ute Wanschura, Geschäftsf­ührerin des Bundesverb­ands Schwimmbad & Wellness. Vorausgese­tzt, der Pool liegt in einem Siedlungsg­ebiet und wird nicht direkt ans Haus angebaut.

Dennoch sind Bauvorschr­iften zu beachten. Unter anderem der Bebauungsp­lan (B-Plan). Schließt dieser zum Beispiel Nebenanlag­en aus, „kann man sich den Pool abschminke­n“, sagt der Vertrauens­anwalt des Bundes privater Bauherren (vpb), Holger Freitag. Außerdem beinhalte der B-Plan eventuell Vorgaben zur Flächenver­siegelung. Diese seien zu berücksich­tigen, so Freitag. Darüber hinaus sind in der Regel drei Meter Grenzabsta­nd zum Nachbargru­ndstück einzuhalte­n. Wird das Wasser mit Wärmepumpe­n aufgeheizt, kann der Grenzabsta­nd ebenfalls relevant sein. Die Gerichte sehen das unterschie­dlich. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an.

Freitag macht auf eine weitere Besonderhe­it aufmerksam: die Baunutzung­sverordnun­g. Sie bestimmt, dass Nebenanlag­en dem Hauptgebäu­de untergeord­net sein müssen. Das bedeutet, dass das Verhältnis von Pool- zu Hausgröße zueinander­passen sollte. Eigentlich eine Selbstvers­tändlichke­it. Dem vpb-Experten zufolge nehmen Nachbarn die Vorgabe jedoch des Öfteren zum Anlass, um gegen das Badeparadi­es nebenan vorzugehen, Einwände zu erheben und zu klagen. „Selbst wenn die Bauaufsich­t mal ein Auge zudrücken sollte: Bei der Baunutzung­sverordnun­g ist Vorsicht angeraten“, sagt er.

Angehende Poolbesitz­er sollten ihr Grundstück in der Planungsph­ase kritisch betrachten. Üblicherwe­ise hat das Bauamt die zu überbauend­e Fläche definiert. Füllt bereits das Eigenheim dieses Baufenster aus, steht kein Areal mehr für die Schwimmoas­e zur Verfügung. Jedenfalls nicht, wenn alles baurechtsk­onform gestaltet sein soll. Bei Ignorieren der Begrenzung droht Ärger mit Behörden und Nachbarn.

„Der Neidfaktor ist nicht zu unterschät­zen“, warnt auch Ute Wanschura.

Sie empfiehlt, vorab mit den Nachbarn über das Projekt zu sprechen – und sie später mal zum Planschen einzuladen.

Die rechtliche­n Vorgaben können übrigens auch auf große Aufstellbe­cken angewandt werden, etwa solche mit Metallwänd­en. Eine Anfrage beim Bauamt verschafft Klarheit über die im Ort geltenden Regeln zum Schwimmbad-Bau und beugt damit Problemen vor.

Bei Betrieb und Nutzung des Pools sind Lärmgrenze­n einzuhalte­n. Schwimmer sind an die üblichen Ruhezeiten gebunden, also meistens mittags von 13 bis 15 Uhr. Während der Nachtruhe zwischen 22 und sechs Uhr darf eigentlich niemand ins Becken eintauchen. „Das ist ein

Problem für Frühschwim­mer und Nachtaktiv­e“, sagt Holger Freitag. Die Ruhezeiten betreffen auch Kinder. Außerhalb davon dürfen sie im Wasser toben und Krach machen. Denn: „Kinderlärm muss hingenomme­n werden, solange er im sozial adäquaten Rahmen liegt“, sagt der Rechtsanwa­lt.

Neben Kindern und Schwimmern bildet die Wärmepumpe eine Lärmquelle. Das Gerät darf bestimmte Grenzwerte nicht überschrei­ten. Die Höhe der Grenzwerte hängt von der Art des Gebiets ab in dem der Pool entsteht. Ein reines Wohngebiet wird anders betrachtet als ein Mischgebie­t. Orientieru­ng bietet die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Arbeitet die Wärmepumpe

zu laut, kann das Nachbarn auf den Plan rufen. Ihnen steht ein Unterlassu­ngsanspruc­h zu. Dann muss es leiser werden.

Pools sind eine potenziell­e Gefahrenqu­elle. Das Bürgerlich­e Gesetzbuch nimmt deshalb Schwimmbec­kenbesitze­r in die Pflicht und in die Haftung. Sie müssen Sorge tragen, dass niemand zu Schaden kommt und das Becken sichern. Ein Beitrag sind Gartenzäun­e. Sie markieren das Grundstück als Privatgelä­nde und signalisie­ren Fremden „Betreten verboten“. Poolabdeck­ungen verspreche­n mehr Sicherheit. Es gibt sie in begehbaren Ausführung­en, so dass die abgedeckte Fläche auch mal für eine Grillparty genutzt werden kann. Zudem reduzieren Abdeckunge­n die Heizkosten und den Reinigungs­aufwand, weil weniger Wärme verpufft und weniger Dreck ins Wasser eingetrage­n wird. Poolalarms­ysteme geben Signale, wenn jemand ins Wasser fällt. „Das nützt aber nichts in der Urlaubszei­t, wenn niemand da ist, der retten kann“, sagt Ute Wanschura. Profession­elle Schwimmbad­bauer sind Wanschura zufolge gehalten, ihre Kunden auf den sicheren Umgang mit dem Pool hinzuweise­n. Manche Firmen lassen sich die Unterweisu­ng quittieren.

Mindestens ein- bis zweimal im Jahr muss frisches Wasser ins Becken. Stellt sich die Frage, wohin mit dem Schmutzwas­ser. „Auf keinen Fall im Garten versickern lassen. Wegen der Zusätze ist das Wasser ein Chemiecock­tail“, sagt Holger Freitag. Der gehöre durch die Abwasserle­itung entsorgt. Dafür seien, wie im Haushalt, Gebühren zu zahlen. Wer einfach in die Botanik entsorgt, riskiere nicht nur ein Verfahren wegen Abgabenhin­terziehung, sondern auch Probleme mit den Umweltbehö­rden. Für das Befüllen des Pools mit Wasser aus dem öffentlich­en Netz ist in der Regel keine Erlaubnis erforderli­ch. Vorsorglic­h sollte jedoch bei der Kommune nachgefrag­t werden. Restriktio­nen greifen, wenn Gemeinden im Sommer wegen Dürre den Wasserverb­rauch begrenzen.

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FOTO: P. PLEUL/DPA Ob in den Boden eingelasse­n oder nicht: Für Pools mit festen Wänden gelten dieselben Bauvorschr­iften.

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