Lindauer Zeitung

Pflicht zu Bürgerbete­iligung an Windparks ist rechtens

Bundesverf­assungsger­icht bestätigt entspreche­ndes Gesetz aus Mecklenbur­g-Vorpommern

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(AFP) - Betreiber von Windparks dürfen dazu verpflicht­et werden, Gemeinden und Anwohnern eine Beteiligun­g an den Anlagen oder einen Ausgleich anzubieten. Das entspreche­nde Gesetz aus Mecklenbur­g-Vorpommern sei größtentei­ls mit dem Grundgeset­z vereinbar, erklärte das Bundesverf­assungsger­icht am Donnerstag in Karlsruhe. Das Gemeinwohl, der Schutz vor den Folgen des Klimawande­ls, wiege hier schwerer als der Eingriff in die Berufsfrei­heit.

In dem Bundesland trat 2016 das sogenannte Beteiligun­gsgesetz in Kraft. Demnach müssen Betreiber vor dem Bau eines Windparks von mehr als 50 Metern Höhe eine Projektges­ellschaft gründen sowie Gemeinden, Bürgerinne­n und Bürgern im Umkreis von fünf Kilometern mindestens ein Fünftel der Anteile zum Kauf anbieten, wobei ein Anteil nicht mehr als 500 Euro kosten darf.

Ersatzweis­e können sie Kommunen auch eine Ausgleichs­zahlung anbieten und den Bürgern ein Sparproduk­t. Mecklenbur­g-Vorpommern wollte so mehr Akzeptanz für Windenergi­e schaffen. Zum Ausgleich für mögliche Beeinträch­tigungen sollten Bürgerinne­n und Bürger „durch die Windenergi­eanlagen die Möglichkei­t erlangen, an deren Wertschöpf­ung teilzuhabe­n“.

Gegen diese Neuregelun­g zog ein Windparkbe­treiber nach Karlsruhe. Er sah seine Berufsfrei­heit und das Recht auf Eigentum verletzt und fand außerdem, dass die Regelung nicht vom Land habe beschlosse­n werden dürfen. Das Bundesverf­assungsger­icht ist aber anderer Auffassung: Mecklenbur­g-Vorpommern habe hier die Gesetzgebu­ngskompete­nz, erklärte es. Zwar bedeuteten die Regelungen einen Eingriff in die Berufsfrei­heit. Dieser Eingriff sei aber überwiegen­d gerechtfer­tigt. Der Ausbau erneuerbar­er Energien diene dem Schutz von Grundrecht­en vor den Gefahren des Klimawande­ls und außerdem der Sicherung der Stromverso­rgung.

„Kein Staat kann die globale Erwärmung allein verhindern“, erklärte das Gericht. Aber jede Maßnahme, die auf die Reduzierun­g von Treibhausg­asemission­en gerichtet sei, könne Leben und Eigentum schützen. Es wies die Verfassung­sbeschwerd­e des Windparkbe­treibers größtentei­ls ab.

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