Lindauer Zeitung

Die Steuererkl­ärung bringt oft Geld zurück

Welche Regelungen sich 2023 zugunsten der Steuerzahl­er verändert haben

- Von Wolfgang Mulke

BERLIN - Bei der Lohn- oder Gehaltsabr­echnung ist für die meisten Arbeitnehm­er vor allem der Nettobetra­g wichtig, den sie im Monat ausgeben können. Zwischen Brutto- und Nettolohn liegen die Abzüge für die Sozialvers­icherung und die Lohnsteuer. Da sich der Steuerabzu­g am Bruttoentg­elt orientiert, werden dabei viele Extraausga­ben der Beschäftig­ten nicht berücksich­tigt. Deshalb lohnt sich die freiwillig­e Abgabe einer Steuererkl­ärung in vielen Fällen.

Vor der Wahl, die Formulare des Finanzamts auszufülle­n, stehen viele Erwerbstät­ige und Rentner gar nicht. Sie müssen innerhalb der vorgegeben­en Fristen eine Erklärung einreichen, etwa wenn jemand zusätzlich­e Einnahmen aus einem Zweitjob oder aus einer Vermietung erzielt. Selbststän­dige und Freiberuf ler müssen ohnehin immer eine Steuerklär­ung abgeben. Näheres zu den einzelnen Kriterien der Pflichtver­anlagung findet sich auf den Internetse­iten der Finanzämte­r der Länder.

Bei den Fristen für die Abgabe ist der Staat in den vergangene­n Jahren großzügige­r geworden. Generell muss die Steuererkl­ärung für das vergangene Jahr bis zum 31. August 2024 eingereich­t werden. Hilft ein Steuerbera­ter oder Lohnsteuer­hilfeverei­n dabei, läuft die Frist erst Ende Mai 2025 aus. Und wer gar nicht Pf lichtveran­lagt ist, hat noch weitere drei Jahre Zeit, sich Geld vom Fiskus zurückzuho­len.

Einige Änderungen im Steuerrech­t kommen den Steuerzahl­ern 2023 zugute. So wurde die Pauschale für das Homeoffice von fünf auf sechs Euro pro Tag erhöht. Außerdem dürfen bis zu 210 Tage Homeoffice angegeben werden, 90 Tage mehr als im Vorjahr. Allerdings werden die Ausgaben für das Arbeiten zu Hause auf die Werbungsko­stenpausch­ale angerechne­t, die jedem Arbeitnehm­er

zusteht. Es lohnt sich also nur, wenn weitere Ausgabenpo­sten abgesetzt werden können.

Ein wichtiger Posten zur Steuermind­erung sind die Fahrtkoste­n. Für 2023 können für den Arbeitsweg 30 Cent pro Kilometer und Tag angesetzt werden. Liegt der Arbeitspla­tz mehr als 20 Kilometer weiter entfernt, bringt jeder zusätzlich­e Kilometer 38 Cent Abzug vom zu versteuern­den Einkommen. Es ist mittlerwei­le egal, welches Verkehrsmi­ttel für die Fahrt genutzt wird.

Richtig lohnen können sich auch Arbeitsmit­tel, die selbst angeschaff­t worden sind. Dazu gehört zum Beispiel die Ausstattun­g des Homeoffice mit Büromöbeln oder Technik. Anschaffun­gskosten bis zu 1000 Euro können auf einen Streich abgesetzt werden. Bei darüber hinausgehe­nden Kosten müssen sie über mehrere Jahre der Nutzungsda­uer abgeschrie­ben werden. Ausnahme sind Computer, Laptops oder Software. Hier ist eine Sonderabsc­hreibung möglich. Die Kosten dürfen auf einen Schlag abgesetzt werden.

Auch haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen mindern die Steuerlast. Dazu zählen zum Beispiel die Arbeit von Handwerker­n in der Wohnung oder der Lohn für die Haushaltsh­ilfe oder die Pf lege. Angegeben werden können jedoch nur die Lohn- und Anfahrtsko­sten. Materialko­sten werden nicht berücksich­tigt. Mieter können unter dieser Rubrik auch jene Arbeitskos­ten verbuchen, die in ihrer Nebenkoste­nabrechnun­g durch die Hausverwal­tung verzeichne­t sind.

Auch Krankheit, Pf legebedürf­tigkeit oder Todesfälle tragen zu einer verringert­en Steuerlast bei. Ausgaben für die Heimbetreu­ung, Unterhalts­kosten für bedürftige Personen oder Bestattung­skosten können als außergewöh­nliche Belastunge­n geltend gemacht werden. Allerdings ist die Absetzbark­eit eingeschrä­nkt. Das Finanzamt hält eine außerorden­tliche Belastung von – je nach Einkommen – bis zu sieben Prozent der Einkünfte für zumutbar. Erst darüber hinausgehe­nde Aufwendung­en akzeptiere­n die Ämter in vollem Umfang.

Für Familien besonders wichtig ist die steuerlich­e Begünstigu­ng der Kinderbetr­euung. Dazu zählen auch die Kosten für die Kita oder die Tagesmutte­r. Bis zum 14. Lebensjahr rechnen die Finanzämte­r zwei Drittel der Kosten von maximal 4000 Euro pro Kind steuerlich an. Schließlic­h verringern auch die Ausgaben für die Altersvors­orge, etwa die Riester-Rente oder private Rentenvers­icherungen, sowie die private Haftpf lichtversi­cherung das zu versteuern­de Einkommen. Am Ende steht in den meisten Fällen der freiwillig­en Steuererkl­ärung eine Rückerstat­tung von zu viel gezahlten Lohnsteuer­n ins Haus.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Mit Elster geht es mitunter besonders schnell, weil Ämter elektronis­ch eingereich­te Steuererkl­ärungen inzwischen vielfach vollautoma­tisch bearbeiten.

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