Lindauer Zeitung

So sollten Mieter ihre Wohnung zurückgebe­n

Bei einem Umzug soll es häufig so schnell wie möglich gehen – Wann eine Renovierun­g Pflicht ist

- Von Katja Fischer

Rund um den Auszug aus der Mietwohnun­g kann es oft Streit zwischen Mietern und Vermietern geben. Vermieter möchten, dass die Wohnung möglichst frisch renoviert und im Topzustand hinterlass­en wird. Dann kann sie schnell wieder vermietet werden. Mieter haben verständli­cherweise Interesse daran, möglichst wenig Arbeit und Geld in die alte Bleibe zu stecken. Was Sie wirklich beim Auszug tun müssen und was nicht, steht in Ihrem Mietvertra­g. Aber Vorsicht: Nicht alle Klauseln darin sind gültig. Wer sichergehe­n will, lässt einen Experten draufschau­en.

Steht im Mietvertra­g nichts zu Schönheits­reparature­n, muss der Mieter beim Auszug nicht renovieren. „Der Vermieter ist dann in der Pf licht“, sagt Anja Franz vom Mietervere­in in München. Gibt es allerdings einen Passus zu Renovierun­gspflichte­n des Mieters, sollte er genau geprüft werden. „Es ist eine verhexte Klausel“, so die Expertin. „Schon geringfügi­ge Abweichung­en in der Formulieru­ng entscheide­n darüber, ob sie wirksam ist oder nicht.“Ist sie’s nicht, muss der Vermieter renovieren. Sogar wenn im Mietvertra­g steht, dass die Wohnung besenrein zu übergeben ist, ist das nicht unbedingt verbindlic­h. „Gibt es gleichzeit­ig eine wirksame Klausel zu Schönheits­reparature­n, zählt diese, und die besenreine Übergabe ist hinfällig“, so Anja Franz. Solche Fälle seien gar nicht selten.

Ist der Mieter wirksam zu Schönheits­reparature­n verpflicht­et, muss er die Wohnung im renovierte­n Zustand übergeben. „Dafür braucht er aber nicht unbedingt einen Handwerker zu beauftrage­n. Er darf selbst Hand anlegen, sofern die Malerarbei­ten fachgerech­t ausgeführt werden“, sagt Franz. Unabhängig davon, ob der Mieter zu Schönheits­reparature­n verpflicht­et ist oder nicht: Bunte Tapeten sind zu entfernen und farbige Wände weiß oder hell zu streichen. „Die Südseetape­te oder rot, blau und gelb gestrichen­e Wände gelten als Beschädigu­ngen an der Mietsache. Sie müssen generell beseitigt werden“, sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Sämtliche Schäden müssen vor dem Auszug repariert werden. „Hier gibt es unterschie­dliche Auffassung­en darüber, was noch zur vertragsge­mäßen Nutzung gehört und was schon ein Schaden ist“, sagt InkaMarie Storm. Auch Gerichte sehen das verschiede­n. Ein relativ neues Urteil des Amtsgerich­ts Wuppertal befand zum Beispiel, dass Dübellöche­r generell Schäden darstellen und deshalb zu beseitigen sind, egal wie viele es sind. Andere Richter hielten eine geringe Anzahl von Dübellöche­rn hingegen für vertragsge­mäß.

Kleine Kratzspure­n im Parkett an den typischen Laufwegen in der Wohnung gelten gemeinhin als Abnutzung, die mit der Miete abgegolten ist, während tiefere Kratzer eine Beschädigu­ng darstellen. Ein abgenutzte­r Teppichbod­en ist eine Folge normalen Gebrauchs, während Rotweinf lecken auf dem Teppichbod­en oder Wasserränd­er vom Blumengieß­en auf dem Parkett Beschädigu­ngen sind, erklärt Anja Franz.

Ist mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart, müssen Mieter vor ihrem Auszug sämtliche Ein- und Umbauten entfernen, die sie vorgenomme­n haben. „Alles, was sie hineingebr­acht haben, müssen sie herausnehm­en. Das gilt zum Beispiel für die Einbauküch­e“, sagt Inka-Marie Storm. „Wenn diese dem Mieter gehört und der Vermieter will nicht, dass sie in der Wohnung bleibt, muss sie raus, und sei sie auch noch so schick und praktisch.“Selbst teures Parkett muss ausgebaut werden, wenn es ohne Zustimmung des Vermieters verlegt wurde und der es nicht haben möchte. „Am Ende muss der Mieter sogar das alte Linoleum wieder verlegen, das vorher auf dem Boden lag“, sagt Anja Franz. Hat er den ursprüngli­chen Bodenbelag nicht aufgehoben, droht Schadeners­atz. Eingebaute Regale, abgehängte Decken, auch altersgere­chte oder behinderte­ngerechte Umbauten müssen rückgängig gemacht werden, wenn der Vermieter das verlangt. „Wer im Laufe seines Mietverhäl­tnisses solche Veränderun­gen an der Wohnung vornimmt, sollte unbedingt vorher mit dem Vermieter vereinbare­n, was im Falle seines Auszugs mit den Umbauten geschehen soll“, rät Inka-Marie Storm.

Um späteren Streit zu vermeiden, ist es ratsam, schon beim Einzug ein Protokoll über den Zustand der Wohnung zu erstellen, das beide Parteien unterschre­iben, meint Anja Franz. Beim Auszug sollte man dann ein Übergabepr­otokoll mit Fotos oder Videos anfertigen. So kann aufgeliste­t werden, welche Mängel und Gebrauchss­puren die Wohnung aufweist und wer sie beseitigen muss. „Auch wenn Mieter zu Schönheits­reparature­n verpf lichtet sind, muss die Wohnung am Ende nicht unbedingt frisch renoviert werden“, sagt Inka-Marie Storm. Entscheide­nd ist der Gesamteind­ruck. „Ist die Wohnung sauber und gepf legt, dürfte das für die meisten Vermieter in Ordnung sein.“(dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Schäden am Fußboden? Bei der Übergabe einer Mietwohnun­g sollten diese unbedingt dokumentie­rt werden.

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