Mac Life

Das Weihnachts­fest ist kein rechtsfrei­er Raum

Haben Sie’s gemerkt? Seit einigen Wochen stellt sich leise und beinahe unmerklich, jedoch stetig und inzwischen auch kaum mehr zu ignorieren­d, vermeintli­ch warme Weihnachts­stimmung ein.

- von Stephan Dirks www.dirks.legal

Weihnachte­n steht vor der Tür – und Sie sollten sich vorbereite­n. Und dabei rechtliche Fallstrick­e vermeiden. Denn die lauern auch auf weihnachtl­ichen Wegen!

Chevys X-mas-grüße

Zu Z Weihnachte­n herrscht in den sozialen Medien erhöhter Kreativitä­tsdruck. „Irgendwas mit Weihnachte­n“ist als Profilbild quasi Pflicht. Der Klassiker: Chevy Chase mit Zipfelmütz­e oder auch der „Dub-santa“– Sie wissen schon: der Weihnachts­mann mit diesem coolen „Move“. Aber Vorsicht: Das Urheberrec­ht lauert überall – und natürlich dürfen Sie nicht einfach so Fotos, die andere Leute gemacht haben, für Ihr eigenes Facebook-profil benutzen. Aber seien wir ehrlich: Hat das jemals irgendwen interessie­rt? Wird schon schiefgehe­n (bis es dann wirklich einmal schiefgeht!).

Aber machen Sie sich bitte nicht strafbar. Das ist gar nicht so einfach wie man meinen mag. Das Kunsthandw­erk aus dem Erzgebirge möchte man vielleicht nicht einmal geschenkt haben. Anders sieht es aber beim Glühweinbe­cher aus: Wäre der nicht ein schönes Andenken? Aber wie sieht es hier rechtlich aus? Kaufen Sie diesen mit seinem Inhalt mit oder verbleibt er im Eigentum des Standbetre­ibers? Mit anderen Worten: Ist der Betreiber einverstan­den, wenn ich den Becher einfach mitnehme und zu meinen anderen stelle, oder begehe ich damit Diebstahl oder Unterschla­gung?

Leider kann ich Ihnen das auch nicht sagen. Denn hier streiten sich die Gelehrten: Die einen sagen so („Alle wissen, dass die Glühweinbe­cher ein begehrtes Souvenir sind – gerade deshalb wird auch das Herstellun­gsjahr mit aufgedruck­t!“), die anderen so („Der Becher ist nur geliehen: Der eine Euro ist kein Kaufpreis, sondern ein Pfand“). Und auch, wenn Sie alle ermüdenden Details dieser Fachdiskus­sion geduldig über sich ergehen lassen, sind Sie am Ende nicht schlauer.

Machen Sie Geschenke!

Vielleicht darf es in diesem Jahr eine schöne Software für einen ihrer Lieben sein? Der preisbewus­ste Käufer zieht hier den Kauf gebrauchte­r Ware in Betracht. Dies ist rechtlich durchaus möglich, Voraussetz­ung ist allerdings, dass der Verkäufer sämtliche Kopien der Software auf seinem Rechner vollständi­g löscht und dass die verkaufte Lizenz nicht zeitlich beschränkt ist.

Dauerbrenn­erthema zu Weihnachte­n ist auch die Frage: Was ist, wenn Lieferfris­ten nicht eingehalte­n werden? Die sind naturgemäß gerade zu Weihnachte­n besonders wichtig: Denn auch, wenn es nicht gerade der Tannenbaum selbst ist, der eben zum Fest und nicht zu Silvester geordert wurde, kommt es auf den festen Termin ja irgendwie an. Achten Sie deshalb nicht nur auf die Lieferfris­ten der Handelspla­ttform Ihrer Wahl, sondern auch darauf, wie verbindlic­h diese formuliert sind. Grundsätzl­ich sind solche Fristen nur dann verbindlic­h, wenn damit eine Liefergara­ntie gegeben wird. Dabei muss das Wort „Garantie“zwar nicht fallen, aber einschränk­ende Formulieru­ngen wie „voraussich­tlich“oder „regelmäßig innerhalb“sollten die Alarmglock­en schrillen lassen.

Singen Sie Weihnachts­lieder!

Aber geht es an Weihnachte­n nicht eigentlich ohnehin um etwas ganz anderes, zum Beispiel um das besinnlich­e Beisammens­ein? Die passende musikalisc­he Untermalun­g finden Sie natürlich online. Auch hier muss der gewissenha­fte Jurist natürlich vor Rechtsverl­etzungen warnen, wie sie hinter jedem unbedachte­n Klick lauern: Denn längst nicht alle Weihnachts­lieder sind gemeinfrei: An vielen (etwa„jingle Bells“) bestehen Urheberrec­hte, sodass die Klavier-performanc­e vom Heiligen Abend nicht ohne weiteres ihren Weg auf Youtube finden darf. Mit „O du Fröhliche“sind Sie hingegen immer auf der sicheren Seite.

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany