Das Weihnachtsfest ist kein rechtsfreier Raum
Haben Sie’s gemerkt? Seit einigen Wochen stellt sich leise und beinahe unmerklich, jedoch stetig und inzwischen auch kaum mehr zu ignorierend, vermeintlich warme Weihnachtsstimmung ein.
Weihnachten steht vor der Tür – und Sie sollten sich vorbereiten. Und dabei rechtliche Fallstricke vermeiden. Denn die lauern auch auf weihnachtlichen Wegen!
Chevys X-mas-grüße
Zu Z Weihnachten herrscht in den sozialen Medien erhöhter Kreativitätsdruck. „Irgendwas mit Weihnachten“ist als Profilbild quasi Pflicht. Der Klassiker: Chevy Chase mit Zipfelmütze oder auch der „Dub-santa“– Sie wissen schon: der Weihnachtsmann mit diesem coolen „Move“. Aber Vorsicht: Das Urheberrecht lauert überall – und natürlich dürfen Sie nicht einfach so Fotos, die andere Leute gemacht haben, für Ihr eigenes Facebook-profil benutzen. Aber seien wir ehrlich: Hat das jemals irgendwen interessiert? Wird schon schiefgehen (bis es dann wirklich einmal schiefgeht!).
Aber machen Sie sich bitte nicht strafbar. Das ist gar nicht so einfach wie man meinen mag. Das Kunsthandwerk aus dem Erzgebirge möchte man vielleicht nicht einmal geschenkt haben. Anders sieht es aber beim Glühweinbecher aus: Wäre der nicht ein schönes Andenken? Aber wie sieht es hier rechtlich aus? Kaufen Sie diesen mit seinem Inhalt mit oder verbleibt er im Eigentum des Standbetreibers? Mit anderen Worten: Ist der Betreiber einverstanden, wenn ich den Becher einfach mitnehme und zu meinen anderen stelle, oder begehe ich damit Diebstahl oder Unterschlagung?
Leider kann ich Ihnen das auch nicht sagen. Denn hier streiten sich die Gelehrten: Die einen sagen so („Alle wissen, dass die Glühweinbecher ein begehrtes Souvenir sind – gerade deshalb wird auch das Herstellungsjahr mit aufgedruckt!“), die anderen so („Der Becher ist nur geliehen: Der eine Euro ist kein Kaufpreis, sondern ein Pfand“). Und auch, wenn Sie alle ermüdenden Details dieser Fachdiskussion geduldig über sich ergehen lassen, sind Sie am Ende nicht schlauer.
Machen Sie Geschenke!
Vielleicht darf es in diesem Jahr eine schöne Software für einen ihrer Lieben sein? Der preisbewusste Käufer zieht hier den Kauf gebrauchter Ware in Betracht. Dies ist rechtlich durchaus möglich, Voraussetzung ist allerdings, dass der Verkäufer sämtliche Kopien der Software auf seinem Rechner vollständig löscht und dass die verkaufte Lizenz nicht zeitlich beschränkt ist.
Dauerbrennerthema zu Weihnachten ist auch die Frage: Was ist, wenn Lieferfristen nicht eingehalten werden? Die sind naturgemäß gerade zu Weihnachten besonders wichtig: Denn auch, wenn es nicht gerade der Tannenbaum selbst ist, der eben zum Fest und nicht zu Silvester geordert wurde, kommt es auf den festen Termin ja irgendwie an. Achten Sie deshalb nicht nur auf die Lieferfristen der Handelsplattform Ihrer Wahl, sondern auch darauf, wie verbindlich diese formuliert sind. Grundsätzlich sind solche Fristen nur dann verbindlich, wenn damit eine Liefergarantie gegeben wird. Dabei muss das Wort „Garantie“zwar nicht fallen, aber einschränkende Formulierungen wie „voraussichtlich“oder „regelmäßig innerhalb“sollten die Alarmglocken schrillen lassen.
Singen Sie Weihnachtslieder!
Aber geht es an Weihnachten nicht eigentlich ohnehin um etwas ganz anderes, zum Beispiel um das besinnliche Beisammensein? Die passende musikalische Untermalung finden Sie natürlich online. Auch hier muss der gewissenhafte Jurist natürlich vor Rechtsverletzungen warnen, wie sie hinter jedem unbedachten Klick lauern: Denn längst nicht alle Weihnachtslieder sind gemeinfrei: An vielen (etwa„jingle Bells“) bestehen Urheberrechte, sodass die Klavier-performance vom Heiligen Abend nicht ohne weiteres ihren Weg auf Youtube finden darf. Mit „O du Fröhliche“sind Sie hingegen immer auf der sicheren Seite.