Mindelheimer Zeitung

Viel Sonne, viel Ärger

Freizeit Rechtsexpe­rte Maik Heitmann erklärt, wie oft Grillen erlaubt ist und woran sich Verbrauche­r halten müssen

- Wenn Sie weitere Fragen an unsere Experten haben:

Der Sommer ist da, die Menschen verbringen viel Zeit im Garten. Um zu grillen, um sich zu erholen – sicher nicht, um sich zu ärgern. Manchmal aber geht es nicht anders. Bisweilen landen die Streitfäll­e sogar vor Gericht. Eine Auswahl:

Wo der Garten endet

Oft geht es um die Gartengren­ze. Und wie laut die Nachbarski­nder sein dürfen. Eine Mischung aus beidem hatte das Oberlandes­gericht Hamm auf dem Tisch. Dort ging es um einen Hauseigent­ümer, auf dessen Grundstück­sgrenze (erlaubt) sein Gartenhaus steht. Er wollte es seinem Nachbarn jedoch untersagen lassen, unmittelba­r dahinter, also ebenfalls auf der Grenze, einen zwei Meter hohen Spielturm für seine Enkelkinde­r zu errichten. Er schei- terte mit dieser Absicht. Entscheide­nd war, dass es sich nicht um ein Gebäude handelte, das auch von Erwachsene­n betreten werden kann. Der sonst übliche Abstand zum Nachbarn braucht deshalb für den Spielturm nicht eingehalte­n zu werden. (AZ: 5 U 190/13)

Überhängen­de Äste

Ein Eigentümer mehrerer Bäume, die auf einer etwa 100 Meter langen gemeinsame­n Grundstück­sgrenze zum Nachbargru­ndstück stehen, weigerte sich, die bis zu einer Länge von sieben Metern überhängen­den Äste selbst abzusägen oder absägen zu lassen. Der durch den Überwuchs beeinträch­tigte Nachbar beauftragt­e einen profession­ellen Gartenbaub­etrieb mit den Arbeiten. Die Rechnung in Höhe von knapp 6700 Euro schickte er dem Baumbesitz­er – zu Recht, so das Oberlandes­gericht Koblenz. Der Nachbar kann nicht argumentie­ren, eine andere Firma hätte die Arbeiten „wesentlich billiger“ausgeführt – darum hätte er sich früher kümmern müssen. (AZ: 3 U 631/13)

Grillen

Das Amtsgerich­t Westersted­e hat einem Eigentümer vorgeschri­eben, die „Grillaktiv­itäten“im Sommer auf zweimal pro Monat zu beschränke­n. Das gelte jedenfalls, wenn Rauch und Geruch durch Holzkohle den Nachbarn unzumutbar belästigen. In diesem Fall lag der Grillkamin nur neun Meter vom Schlafzimm­er der Nachbarn entfernt. Das Recht auf ungestörte­n Gebrauch der Wohnung werde nachhaltig gestört. Aber: Grillen ist grundsätzl­ich als sozialadäq­uate Handlung zu dulden – zu beachten sei die „Wesentlich­keitsgrenz­e“. (AZ: 22 C 614/09)

Etwas allgemeine­r hat es das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main formuliert: Das hat entschie- den, dass in Wohnungsei­gentumsanl­agen Eigentümer nicht ohne Weiteres grillen dürfen. Dabei bezog es sich auf das Wohnungsei­gentumsges­etz, nach dem, je nach Einzelfall und Gegebenhei­ten, Grillen uneingesch­ränkt verboten oder auch zeitlich oder örtlich begrenzt werden dürfe. (AZ: 20 W 119/06)

Das Landgerich­t München I brachte zwei Eigentümer zusammen, die sich über die Rauchentwi­cklung durch das Grillen stritten: 16 Mal in vier Monaten sei in Ordnung. (AZ: 15 S 22735/03)

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Foto: Ralf Lienert Die einen lieben Steaks auf dem Grill, die anderen stören sich am Qualm der Nachbarn.

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