Viel Sonne, viel Ärger
Freizeit Rechtsexperte Maik Heitmann erklärt, wie oft Grillen erlaubt ist und woran sich Verbraucher halten müssen
Der Sommer ist da, die Menschen verbringen viel Zeit im Garten. Um zu grillen, um sich zu erholen – sicher nicht, um sich zu ärgern. Manchmal aber geht es nicht anders. Bisweilen landen die Streitfälle sogar vor Gericht. Eine Auswahl:
Wo der Garten endet
Oft geht es um die Gartengrenze. Und wie laut die Nachbarskinder sein dürfen. Eine Mischung aus beidem hatte das Oberlandesgericht Hamm auf dem Tisch. Dort ging es um einen Hauseigentümer, auf dessen Grundstücksgrenze (erlaubt) sein Gartenhaus steht. Er wollte es seinem Nachbarn jedoch untersagen lassen, unmittelbar dahinter, also ebenfalls auf der Grenze, einen zwei Meter hohen Spielturm für seine Enkelkinder zu errichten. Er schei- terte mit dieser Absicht. Entscheidend war, dass es sich nicht um ein Gebäude handelte, das auch von Erwachsenen betreten werden kann. Der sonst übliche Abstand zum Nachbarn braucht deshalb für den Spielturm nicht eingehalten zu werden. (AZ: 5 U 190/13)
Überhängende Äste
Ein Eigentümer mehrerer Bäume, die auf einer etwa 100 Meter langen gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück stehen, weigerte sich, die bis zu einer Länge von sieben Metern überhängenden Äste selbst abzusägen oder absägen zu lassen. Der durch den Überwuchs beeinträchtigte Nachbar beauftragte einen professionellen Gartenbaubetrieb mit den Arbeiten. Die Rechnung in Höhe von knapp 6700 Euro schickte er dem Baumbesitzer – zu Recht, so das Oberlandesgericht Koblenz. Der Nachbar kann nicht argumentieren, eine andere Firma hätte die Arbeiten „wesentlich billiger“ausgeführt – darum hätte er sich früher kümmern müssen. (AZ: 3 U 631/13)
Grillen
Das Amtsgericht Westerstede hat einem Eigentümer vorgeschrieben, die „Grillaktivitäten“im Sommer auf zweimal pro Monat zu beschränken. Das gelte jedenfalls, wenn Rauch und Geruch durch Holzkohle den Nachbarn unzumutbar belästigen. In diesem Fall lag der Grillkamin nur neun Meter vom Schlafzimmer der Nachbarn entfernt. Das Recht auf ungestörten Gebrauch der Wohnung werde nachhaltig gestört. Aber: Grillen ist grundsätzlich als sozialadäquate Handlung zu dulden – zu beachten sei die „Wesentlichkeitsgrenze“. (AZ: 22 C 614/09)
Etwas allgemeiner hat es das Oberlandesgericht Frankfurt am Main formuliert: Das hat entschie- den, dass in Wohnungseigentumsanlagen Eigentümer nicht ohne Weiteres grillen dürfen. Dabei bezog es sich auf das Wohnungseigentumsgesetz, nach dem, je nach Einzelfall und Gegebenheiten, Grillen uneingeschränkt verboten oder auch zeitlich oder örtlich begrenzt werden dürfe. (AZ: 20 W 119/06)
Das Landgericht München I brachte zwei Eigentümer zusammen, die sich über die Rauchentwicklung durch das Grillen stritten: 16 Mal in vier Monaten sei in Ordnung. (AZ: 15 S 22735/03)