Aus Spielsucht Vereinskonto leergeräumt
Justiz Urteil gegen ehemaligen Vorsitzenden, einen bis dahin unbescholtenen Rentner. Das Geld hat er mittlerweile zurückgezahlt. Warum die Haft auf Bewährung ausgesetzt wurde
Kaufbeuren Ein 72-jähriger Rentner hatte sich in seinem Leben noch nie etwas zuschulden kommen lassen – bis er sich im vergangenen Herbst wiederholt am Konto eines Vereins bediente, dessen Vorsitzender er zu diesem Zeitpunkt war. Als seine Taten im Oktober aufflogen, fehlten 2900 Euro und das Konto war somit fast leer geräumt.
Vor dem Amtsgericht Kaufbeuren war er jetzt aber voll geständig und einsichtig. Sein Fehlverhalten, so betonte er, tue ihm „unheimlich leid“. Inzwischen ist der Mann auch nicht mehr Vorsitzender des Vereins. Als Grund für seine Taten nannte er Geldprobleme aufgrund seiner Spielsucht. Er wurde der Untreue in 45 Fällen schuldig gesprochen und zu einer einjährigen Bewährungsstrafe sowie einer Geldauflage in Höhe von 1000 Euro verurteilt.
Zu Beginn der Verhandlung hatte der Angeklagte mit großer Offenheit geschildert, wie es zu den Taten gekommen war: Er spiele seit Jahren an Automaten und habe zur Begleichung seiner dadurch entstandenen Schulden auch schon einen Kredit aufnehmen müssen.
Im Jahr 2015 habe er eine Therapie gemacht und danach eine Zeitlang nicht gespielt. Im Sommer 2016 habe er jedoch aufgrund familiärer Probleme wieder damit angefangen. Zur Finanzierung seiner Sucht hob er dann mit der vereinseigenen ECKarte binnen zwei Monaten 45-mal Geld ab. Die Beträge, die zwischen 50 und 100 Euro lagen, verfütterte er dann an Spielautomaten.
Mittlerweile hat der Angeklagte dem Verein das Geld zurückgezahlt. Auch zur Bekämpfung seiner Spielsucht hat er bereits Schritte unternommen: Er befindet sich derzeit in regelmäßiger, ambulanter Behandlung und hat zudem eine stationäre Therapie beantragt.
Vor Gericht machte der Angeklagte jetzt nicht nur auf seinen Verteidiger „einen sehr vernünftigen Eindruck“.
Auch die Staatsanwältin und die Richterin nahmen ihm seine Reue und sein Bemühen um eine Behandlung ab.
Beide stellten auch in Rechnung, dass der Angeklagte jeweils nur relativ geringe Beträge abgehoben hatte, und hielten eine Ahndung „am unteren Rand des Strafrahmens“für vertretbar.