Eigenbedarf muss gut begründet sein
Ein Mieter wehrt sich gegen Abrisspläne eines Investors. Und es sieht gut aus für ihn
Karlsruhe Eine Wohnungskündigung aus wirtschaftlichen Interessen muss aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgfältig begründet werden. „Das ist kein Selbstläufer“, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Urteilsverkündung am Mittwoch in Karlsruhe. Eine Kündigung sei nur zulässig, wenn dem Eigentümer andernfalls ein erheblicher Nachteil entstünde und diesen dürfe er „nicht nur pauschal, plakativ benennen“.
Es ging dabei um einen Fall aus St. Blasien in Baden-Württemberg. Ein Investor hatte dort ein Wohnhaus gekauft und den Mietern gekündigt. Er begründete dies damit, das Gebäude abreißen zu wollen, um ein Modegeschäft einer Schwestergesellschaft im Nachbarhaus – das auch ihm gehört – zu vergrößern. Durch die langfristige Verpachtung an den Laden sei ein deutlich höherer Mietertrag zu erwirtschaften.
Anders als Mieter können Vermieter nicht ohne Weiteres kündigen. Sie brauchen dafür ein „berechtigtes Interesse“. Eigenbedarf und die angemessene wirtschaftliche Verwertung einer Immobilie sind solche Interessen. 2012 hatte der BGH etwa eine Kündigung für zulässig erklärt, die ein Mann damit begründet hatte, dass seine Ehefrau die Wohnung für ihre Anwaltskanzlei nutzen wollte. In diesem Jahr haben die Karlsruher Richter aus Sicht des Deutschen Mieterbunds „eher restriktive Auslegungshinweise“gegeben. Im März entschieden sie etwa, dass Vermieter nicht kündigen dürfen, nur um in der Wohnung ein Aktenlager einzurichten. Auf dieser Linie liegt nun auch das aktuelle Urteil.
Die Vorinstanz hatte an der Kündigung noch nichts auszusetzen. Für das Modehaus sei die Erweiterung nämlich eine Existenzfrage. Auch
Der Rechtsstreit geht noch weiter
der BGH sah darin zwar durchaus „vernünftige Erwägungen“. Doch die Inhaberin des Modegeschäfts ist nicht identisch mit der Vermieterin. Nach dem Gesetz müsse es bei einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen aber um Nachteile des Vermieters selbst gehen, so der Bundesgerichtshof.
Der Rechtsstreit wird nun weitergehen. Der Investor hatte die Kündigung nämlich noch auf andere Gründe gestützt, die das Landgericht prüfen muss. Die Mieter sind derweil längst ausgezogen und das Haus ist abgerissen. (Az.: VIII ZR 243/16)