Rentner können Beiträge sparen
Für einige wird die Krankenversicherung günstiger
Bei Arbeitnehmern ist die Sache klar: Das Jahreseinkommen bestimmt die Art der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Entweder ist man pflichtversichert oder freiwillig versichert. Im Jahr 2017 liegt die Einkommensgrenze bei 57 600 Euro, ab 1. Januar 2018 steigt sie auf 59 400 Euro. Wer weniger verdient, ist pflichtversichert, wer die Grenzen übersteigt, kann freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben.
Anders sieht das bei den Ruheständlern aus. Bei ihnen ist die Einstufung komplizierter. Ausschlaggebend für die Zuordnung zur KVdR (Krankenversicherung der Rentner) oder zur freiwilligen Mitgliedschaft ist die 90-ProzentRegelung. Dabei wird geprüft, ob jemand in der zweiten Hälfte seines Berufslebens zu mindestens 90 Prozent Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war.
Beispiel: Frau Susi Mustermann hat mit 16 Jahren ihre Ausbildung begonnen und ging mit 64 Jahren in Rente, insgesamt hat sie 48 Jahre gearbeitet. Diese Berechnung gilt auch, wenn sie etwa wegen Kindererziehungszeiten Fehlzeiten hatte. Zur Prüfung, wie sie eingestuft werden soll, wird nur die zweite Berufshälfte gewertet, also die letzten 24 Jahre. Wenn Frau Mustermann in diesem Zeitraum zu mindestens 90 Prozent, also 21,6 Jahre, in einer gesetzlichen Kasse versichert war, wird sie in die KVdR eingestuft; wenn nicht, ist sie als Rentnerin freiwillig versichert.
Wie erfolgt nun die Beitragsberechnung? Bei den KVdR-Versicherten ganz einfach: Sie zahlen nur einen Prozentsatz von ihrer Rente – alle sonstigen Einkünfte (Mieteinnahmen, Zinserträge usw.) bleiben unberücksichtigt.
Die freiwillig Versicherten müssen sich dagegen alle Einkünfte anrechnen lassen und deshalb einen wesentlich höheren Beitrag zahlen. Im Einzelfall kann es sogar so weit kommen, dass eine Ruheständlerin mit geringer Rente die Einkünfte des Ehemannes angeben muss und darauf ein Beitrag zur Krankenversicherung fällig wird. Richtig teuer wird es, wenn Witwen die Witwenrente angeben müssen.
Das hat der Gesetztgeber geändert. Seit 1. August 2017 wird die Zugehörigkeit neu bewertet. Für einige Versicherte kann das zu einer erheblichen Beitragsersparnis führen. Wer also die 90-ProzentQuote nicht erreicht hatte und deshalb als freiwillig Versicherter eingestuft wurde, der darf nun Kindererziehungszeiten – drei Jahre für jedes Kind – in die Berechnung einfließen lassen.
Unsere Beispiel Frau Mustermann hat in ihrer zweiten Berufshälfte 16 Jahre gearbeitet, erfüllte bislang also nicht die Voraussetzung, um in die KVdR zu kommen, ist freiwillig krankenversichert und zahlt höhere Beiträge. Sie hat aber zwei Kinder. Dafür darf sie sechs Jahre auf die Arbeitszeit in der zweiten Berufshälfte aufschlagen. So kommt sie auf 22 Arbeitsjahre und wird in die KVdR aufgenommen. Beiträge zahlt sie nun nur noch aus ihrer Rente.
Doch Vorsicht! Diese neue Berechnung wird von den gesetzlichen Krankenkassen nicht automatisch durchgeführt; freiwillig Versicherte müssen dazu einen formlosen Antrag stellen und am besten die Geburtsurkunde(n) der Kinder beilegen.
Sie könnten betroffen sein und haben noch Fragen? Dann schreiben Sie unserem Krankenversicherungsexperten Herbert Keller per E-Mail an rat@augsburger-allgemeine.de oder per Post an Augsburger Allgemeine, Redaktion Wirtschaft, Stichwort Krankenversicherung, Curt-Frenzel-Straße 2, 86167 Augsburg.
Herbert Keller hatte 30 Jahre eine Versiche rungsagentur. Nun berät er Verbraucher beim Ver braucherservice Bayern.