Was sich bei der Steuer ändert
Für alle, die ihre Steuererklärung abgeben müssen, läuft die Zeit. Aber seit diesem Jahr gelten ein paar Neuerungen. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte
Augsburg Es soll Menschen geben, die selbst bei der Abgabe der Steuererklärung die Ersten sein möchten. Wer zu diesen Eifrigen gehört, sollte wissen: Das Steuerjahr 2018 hat einige Änderungen parat. Sich sputen bringt nicht viel. „Die Finanzämter können aus datentechnischen Gründen erst im März mit der Bearbeitung anfangen“, sagt Isabel Klocke, Expertin des Bundes der Steuerzahler in Berlin. Selbst für die Eifrigsten geht es nicht früher. Die Prüfung von Steuererklärungen wird dieses Jahr zunehmend automatisiert laufen. Von Hand soll nur noch gezielt bearbeitet werden. Dafür wird 2018 einiges einfacher – und manches verwirrend. Das steht an:
● Abgabefrist Für das Steuerjahr 2018 ändern sich die bisherigen Stichtage zur Abgabe der Steuererklärung. Alle, die verpflichtend eine Steuererklärung abgeben müssen, dürfen sich zwei Monate länger Zeit nehmen. Allgemeine Deadline ist der 31. Juli. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gilt künftig der 29. Februar des darauffolgenden Jahres als Fristende. Aber aufgepasst: Die allgemeinen neuen Abgabetermine sind zwar bereits festgeschrieben, werden aber erst 2019 in der Praxis wirksam. Wer Gerüchten Glauben schenkt, ab sofort müsse sich niemand mehr an die bisherigen Stichtage halten, der irrt. Die Steuererklärung für das zurückliegende Jahr 2017 muss grundsätzlich noch nach den alten Fristen bis 31. Mai 2018 respektive bis zum Jahresende 2018 eingereicht werden.
Aber Vorsicht, denn in Bayern gab es bereits im vergangenen Jahr eine Ausnahmeregelung, die das Hinausschieben des Abgabetermins um zwei Monate erlaubte, wie Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer in Gladbeck, erläutert. Der Zeitpuffer werde voraussichtlich auch dieses Jahr wieder kommen, um die Finanzverwaltung zu entlasten, ist Klocke überzeugt.
● Belege Auf dem Weg hin zum elektronischen Finanzamt bekommen Bürger 2018 eine erhebliche Vereinfachung eingeräumt: Wer
Grundfreibetrag steigt
● Das steuerfreie Existenzmini mum steigt ab 2018 auf 9000 Euro pro Person und Jahr. Damit wird der Grundfreibetrag um 180 Euro angehoben, sagt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine BVL.
● Außerdem wird der Steuertarif zum Abbau der sogenannten kal ten Progression leicht verändert. Bei einem Jahreseinkommen von
10 000 Euro werden künftig 149 Euro Steuern fällig und damit 30 Euro weniger als bisher. Bei einem Jahreseinkommen von 40 000 Euro müssen 8670 Euro Steuern ge zahlt werden, die Ersparnis liegt bei 96 Euro. (dpa) seine Steuererklärung für 2017 abgibt, muss erstmals nicht mehr automatisch auch seine Belege zu den angeführten Werbungskosten, Sonderausgaben oder Versicherungsposten mitschicken. Bislang galt: kein Nachweis, keine Berücksichtigung der abzugsfähigen Kosten. Das wird anders. Nun müssen Belege nur noch aufbewahrt werden, und zwar ein Jahr lang ab Bestandskraft des Steuerbescheids. Bürger müssen sie nicht mehr zwingend vorlegen, um abrechnen zu können. Wer bei den Beträgen schummelt, muss allerdings immer damit rechnen aufzufliegen. Denn: Das Finanzamt kann die Unterlagen bei Bedarf nachfordern. Stichproben, ob alles korrekt angegeben ist, sind vorgesehen. Experten rechnen damit, dass das vor allem bei hohen Rechnungen oder Abweichungen vom Vorjahr der Fall sein wird. „Ob der Wegfall der Belegvorlagepflicht der Steuergerechtigkeit dient, muss sich noch zeigen“, gibt Fachfrau Klocke zu bedenken.
● Steuerklassen Ab 2018 bekommen Paare nach der Hochzeit automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV zugeordnet. Egal, ob beide Partner berufstätig sind oder nicht. Welcher Mix für das Ehepaar optimal ist, hängt aber vom Verdienst der beiden ab. Frisch Verheiratete sollten prüfen, ob sie nicht umgehend auf günstigere Steuerklassen umsteigen sollten. Eine Änderung ist einmal im Jahr ab Januar jederzeit beim Finanzamt möglich, spätestens bis 30. November. Sie wirkt sich dann im Folgemonat aus. Die Steuerklassen bestimmen mit, wie viel Lohnsteuer jeden Monat vom Gehalt abgezogen wird – und damit auch, wie hoch das ausgezahlte Nettogehalt ausfällt. „Je früher das Paar die Weichen stellt, desto mehr kann monatlich in der Kasse sein“, erklärt Christina Georgiadis, Sprecherin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). Neu ist auch, dass ein Ehepartner mit Steuerklasse III oder V ab 2018 ohne Einverständnis des anderen den Steuerklassenwechsel in die Kombination IV/IV beantragen kann.
● Arbeitsmittel Wollen Berufstätige im neuen Jahr teure Arbeitsmittel wie einen neuen Laptop, einen Computer, ein Smartphone oder Büromöbel kaufen und als Werbungskosten in ihre Steuererklärung packen, können sie sich freuen. Ab sofort liegt die Preisgrenze für die Anschaffung solcher „geringwertigen Wirtschaftsgüter“bei 952 Euro (800 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer). Das ist fast doppelt so viel wie bisher. Und es bedeutet: Arbeitnehmer können die Ausgaben bis zu der Grenze im Steuerjahr 2018 voll steuerlich absetzen. Bis Silvester 2017 durften Arbeitsmittel nicht mehr als 487,90 Euro kosten, um die Rechnung auf einen Schlag absetzen zu können. Ist der Kauf teurer als 952 Euro, muss der Steuerzahler ihn nach der amtlichen Tabelle „Absetzung für Abnutzung“über mehrere Jahre abschreiben.