5000 Euro „Ablösesumme“für einen Parkplatz
Weil es gerade bei Bauprojekten im Ortskern immer wieder Probleme mit der Ausweisung von Stellplätzen gibt, soll eine überarbeitete Garagen- und Stellplatzsatzung helfen
Türkheim Wer baut, neuen Wohnraum schafft oder ein Geschäft eröffnen will, der muss auch für ausreichend Parkplätze sorgen. Wenn jedoch das Grundstück zu klein ist, eröffnet die Gemeinde Türkheim – wie alle anderen Kommen auch – ein „Schlupfloch“: Stellplätze können dann von der Gemeinde abgelöst werden, dafür muss der Antragsteller dann aber tief in die Tasche greifen. 5000 Euro pro Stellplatz kostet dies in Türkheim – und daran wird sich vorerst auch nichts ändern, da der Gemeinderat den Vorschlag der Verwaltung, die „Ablösesumme“auf 7000 Euro zu erhöhen, abgelehnt hat.
Weil es aber in der Vergangenheit gerade im zuständigen Bauausschuss des Gemeinderates immer wieder Probleme und Diskussionen bei Bauanträgen gab, hat Bauamtsleiter Lothar Rogg eine neue „Garagen-, Stellplatz- und Gestaltungssatzung“ausgearbeitet, die vom Marktrat in mehreren Schritten diskutiert und schrittweise überarbeitet wurde. Was nach einem „BürokratieMonster“klingt, soll die Zusammenarbeit zwischen der Rathausverwaltung und Bauherren vereinfachen und lästige Diskussionen überflüssig machen.
Die gab und gibt es immer wieder, weil natürlich jeder Bauherr die für seine Bedürfnisse und Möglichkeiten beste Lösung sucht – doch aus Sicht der Verwaltung ergaben sich daraus immer wieder auch „Präzedenzfälle“, die dann von anderen Bauherren als ungerecht empfunden werden könnten.
Also musste eine einheitliche und langfristige Regelung her, die nun für das gesamte Gemeindegebiet gilt – zumindest dann, wenn kein Bebauungsplan andere Regelungen vorsieht. Knifflig war vor allem die Frage, nach welchem Schlüssel künftig die Kosten für abzulösende Stellflächen abgerechnet werden sollen, sofern der Bauherr diese nicht auf seinem Grundstück nachweisen kann. Und das kommt relativ häufig vor, nicht nur, aber auch im Ortskern, wo Parkplätze generell Mangelware sind.
Aber auch in reinen Wohngebieten müssen ausreichend Parkplätze nachgewiesen werden und dies sorgt gerade dann für Probleme, wenn immer mehr Wohnraum auf gleicher Fläche ausgewiesen werden Beispiel: Ein ehemaliges Bauernhaus wird zu einem Mietshaus umgebaut. Wo früher nur eine Familie lebte, können nach einem Ausbau ungleich mehr Personen ein Zuhause finden. Und die haben in der Regel ja auch – mindestens – ein Auto, das irgendwo abgestellt werden muss.
War früher ein Auto pro Familie die Regel, so sind das inzwischen längst mindestens zwei – je nach Anzahl der erwachsenen Kinder im Haushalt entsprechend mehr. Und wohin damit? In manchen Wohngebieten sorgen dann zugeparkte Straßen für neuen Ärger.
Um künftig gar nicht erst in diese Zwickmühle zu kommen, wurde die Stellplatzsatzung sorgfältig überarbeitet, diskutiert und mehrheitlich verabschiedet. Die Verwaltung hat jetzt eine Grundlage, um bei Bauanträgen ein Höchstmaß an Gerechtigkeit walten zu lassen, ist Bauamtleiter Lothar Rogg überzeugt. Die Kernpunkte der Berechnung von Kfz-Stellplätzen in Auszügen:
● Wohnhäuser Pro Einfamilienhaus, Doppelhaus bzw. Reiheneinzelhaus müssen zukünftig nur noch zwei Stellplätze ausgewiesen werden. Bisher waren jeweils drei Stellplätze nötig. So will die Gemeinde ihren Teil dazu beitragen, die Kosten für Bauherren nicht weiter zu steigern. In Mehrfamilienhäusern wird pro Wohnung mit weniger als 60 Quasoll. dratmetern ein Stellplatz gefordert, ab 60 Quadratmeter dann zwei.
● Büro oder Praxisräume Bislang musste pro 30 Quadratmeter Nutzfläche ein Stellplatz nachgewiesen bzw. abgelöst werden. Jetzt gilt dies ab 40 Quadratmeter Nutzfläche.
● Läden und Geschäfte Ein Stellplatz je 40 Quadratmeter Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens einer je Laden (bislang 30 Quadratmeter).
● Verbrauchermärkte Ein Stellplatz je 20 Quadratmeter Verkaufsnutzfläche.
● Gaststätten Je zehn Quadratmeter Nettogastraumfläche ein Stellplatz.
Generell gilt: Ergibt die Stellplatzberechnung Bruchzahlen, so wird unter 0,5 Stellplatz abgerundet; verbleibt nach der Berechnung ein Wert von 0,5 und mehr, wird aufgerundet.
Geregelt wird in der überarbeiteten Satzung auch die Höhe von Mauern und Einfriedungen. Ab sofort gilt: Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen (auch Sträucher und Hecken) dürfen in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen öffentlicher Verkehrsflächen sowie an Sichtdreiecken mit einer Maximalhöhe bis zu einem Meter errichtet werden.
Für Bäume, Sträucher und Hecken richtet sich der erforderliche Grenzabstand nach der Höhe des Gewächses. Bis zu einer Pflanzenhöhe von zwei Meter beträgt der notwendige Abstand mindestens 50 Zentimeter von der Grenze. Ist der Bewuchs höher als zwei Meter, so muss er auch mindestens zwei Meter von der Grenze entfernt gepflanzt werden. Der Abstand wird von der Mitte des Stammes gemessen.