Das gilt bei Gutscheinen
Sie sind nicht unbegrenzt gültig
Berlin Gutscheine sind nach wie vor ein beliebtes Geschenk. Doch dabei sollten Schenkende und Beschenkte einige Regeln beachten.
● Befristung Hat der Gutschein kein Ablaufdatum, gilt eine Frist von drei Jahren. In vielen Fällen ist aber festgelegt, bis wann Gutscheine einzulösen sind. Das dürfen Händler auch. Allerdings verweisen Verbraucherschützer darauf, dass eine zu knapp bemessene Frist unwirksam sein kann. Das Oberlandesgericht München stellte dazu fest, dass ein Gutschein für einen Einkauf bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf. Die dreijährige Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Nach Ablauf dieser Zeit hat der Kunde aber Anspruch auf einen Teil des Geldes. Der Händler darf davon lediglich seinen entgangenen Gewinn einbehalten – wie hoch dieser ist, hängt vom Einzelfall ab.
● Wert und Leistung Auf dem Gutschein muss stehen, wer ihn ausgestellt hat und wie hoch der Betrag ist. Bei einer bestimmten Leistung, etwa einer Massage, muss der dazugehörige Wert angegeben werden. ● Namensbindung Ein Gutschein ist in der Regel wie Bargeld: Selbst wenn er auf einen Namen ausgestellt ist, kann er auch von jedem anderen eingelöst werden.
● Auszahlung Händler sind nicht dazu verpflichtet, Gutscheine gegen Bargeld einzulösen. Ebenso wenig müssen sie nach Angaben von Verbraucherzentralen den Restbetrag in bar auszahlen, wenn der Kunde nicht die gesamte Gutscheinsumme aufbraucht. Eine stückweise Einlösung könnte eine Alternative sein. Sie gilt als zumutbar für Händler.
● Pleite Geht der Händler vor Einlösung pleite, hat der Kunde Pech. Wer einen Gutschein kauft, geht in Vorkasse. Bei einer Pleite verliert der Gutschein seinen Wert. Nur solange noch Waren zum Verkauf stehen, wird der Händler den Wertschein einlösen. Betroffene können sich mit ihrer Forderung an den Insolvenzverwalter wenden.