Urteil: Große Armut ist kein Abschiebe-Hindernis
Deutschland darf Asylbewerber in andere EU-Staaten abschieben, selbst wenn ihnen dort große Armut droht. Verboten sei die Abschiebung erst, wenn die Menschen in dem anderen Land so schlecht behandelt werden, dass dies einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkomme, urteilte der Europäische Gerichtshof. Konkret ging es um Abschiebungen aus Deutschland nach Italien, Bulgarien und Polen. Der EuGH erklärte Abschiebungen für verboten, wenn der Betroffene in dem anderen Land in extreme materielle Not geraten könne, die seine Gesundheit gefährde oder menschenunwürdig sei. Das hieße zum Beispiel, sich nicht mehr ernähren und waschen zu können.