Kein Urlaub in der Probezeit?
Welche Rechte Arbeitnehmer haben
Leipzig Wer gerade einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, startet oft mit einer Probezeit. Viele glauben, dass sie in dieser Zeit keinen Urlaub nehmen dürfen. Doch wie sind die Regeln?
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben auch während einer vereinbarten Probezeit, also den ersten sechs Monaten im Job, Anspruch auf Urlaub. Ob und wann der Arbeitgeber den Urlaub jedoch gewährt, unterliegt seiner sogenannten „billigen Ermessensentscheidung“, sagt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig. Man müsse sich vergegenwärtigen, dass der Urlaub vom Arbeitgeber gewährt werden muss. Er muss die Wünsche des Arbeitnehmers nicht zwingend berücksichtigen.
„Der Arbeitgeber erfasst die Urlaubswünsche der Angestellten und erstellt daraufhin einen Urlaubsplan“, erklärt Gross. Verweigern kann er den Urlaubswunsch zum Beispiel, wenn betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche von anderen Angestellten vorliegen. Ein Arbeitgeber kann in der Probezeit aber folgendermaßen argumentieren: In der Probezeit soll das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten erprobt werden. Wenn ein Arbeitnehmer während dieser Zeit im Urlaub ist, verkürzt sich die Beurteilungszeit. Deshalb besteht in der Probezeit kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsgewährung.