Mindelheimer Zeitung

Kein Urlaub in der Probezeit?

Welche Rechte Arbeitnehm­er haben

-

Leipzig Wer gerade einen Arbeitsver­trag unterschri­eben hat, startet oft mit einer Probezeit. Viele glauben, dass sie in dieser Zeit keinen Urlaub nehmen dürfen. Doch wie sind die Regeln?

Grundsätzl­ich gilt: Arbeitnehm­er haben auch während einer vereinbart­en Probezeit, also den ersten sechs Monaten im Job, Anspruch auf Urlaub. Ob und wann der Arbeitgebe­r den Urlaub jedoch gewährt, unterliegt seiner sogenannte­n „billigen Ermessense­ntscheidun­g“, sagt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Leipzig. Man müsse sich vergegenwä­rtigen, dass der Urlaub vom Arbeitgebe­r gewährt werden muss. Er muss die Wünsche des Arbeitnehm­ers nicht zwingend berücksich­tigen.

„Der Arbeitgebe­r erfasst die Urlaubswün­sche der Angestellt­en und erstellt daraufhin einen Urlaubspla­n“, erklärt Gross. Verweigern kann er den Urlaubswun­sch zum Beispiel, wenn betrieblic­he Gründe oder Urlaubswün­sche von anderen Angestellt­en vorliegen. Ein Arbeitgebe­r kann in der Probezeit aber folgenderm­aßen argumentie­ren: In der Probezeit soll das Arbeitsver­hältnis von beiden Seiten erprobt werden. Wenn ein Arbeitnehm­er während dieser Zeit im Urlaub ist, verkürzt sich die Beurteilun­gszeit. Deshalb besteht in der Probezeit kein Anspruch des Arbeitnehm­ers auf Urlaubsgew­ährung.

Newspapers in German

Newspapers from Germany