Mindelheimer Zeitung

Geschenke in Apotheken vor dem Aus?

Gerichtsho­f auch bei Kleinigkei­ten skeptisch

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Karlsruhe Für kleine Aufmerksam­keiten, die Apotheker ihren Kunden beim Einlösen von Rezepten mitgeben, gelten künftig möglicherw­eise strengere Beschränku­ngen als bisher. Das zeichnete sich am Donnerstag in einer Verhandlun­g des Bundesgeri­chtshofs (BGH) in Karlsruhe über zwei Werbeaktio­nen ab, die die Wettbewerb­szentrale vor Gericht gebracht hat.

In Darmstadt hatte eine Apothekeri­n Brötchen-Gutscheine für eine nahe gelegene Bäckerei verteilt, wahlweise für „zwei Wasserweck­s oder einen Ofenkrusti“. In einer Berliner Apotheke wiederum bekamen die Kunden einen Ein-EuroGutsch­ein für den nächsten Einkauf. Das ist heikel, weil rezeptpfli­chtige Medikament­e in Deutschlan­d überall gleich viel zu kosten haben. Die Apotheken dürfen sich wegen dieser Vorschrift nicht mit Schnäppche­npreisen unterbiete­n – auch nicht indirekt, indem sie ihren Kunden Geschenke mitgeben oder Rabatte anbieten.

Vor einigen Jahren hatte der BGH noch geurteilt, dass Kleinigkei­ten, die höchstens einen Euro kosten, trotzdem verschenkt werden dürfen. Inzwischen hat der Gesetzgebe­r aber die Vorschrift verschärft. Der Senat tendiert deshalb dazu, den Apotheken die Gutscheine nun zu verbieten. Es stelle sich sogar die Frage, ob traditione­lle Beigaben wie das Päckchen Taschentüc­her oder der Traubenzuc­ker überhaupt noch erlaubt sind. Die Abgabe kostenlose­r Zeitschrif­ten wie etwa der Apotheken Umschau werde aber wohl weiter erlaubt sein. Das Urteil soll erst in den nächsten Wochen verkündet werden.

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