Geschenke in Apotheken vor dem Aus?
Gerichtshof auch bei Kleinigkeiten skeptisch
Karlsruhe Für kleine Aufmerksamkeiten, die Apotheker ihren Kunden beim Einlösen von Rezepten mitgeben, gelten künftig möglicherweise strengere Beschränkungen als bisher. Das zeichnete sich am Donnerstag in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe über zwei Werbeaktionen ab, die die Wettbewerbszentrale vor Gericht gebracht hat.
In Darmstadt hatte eine Apothekerin Brötchen-Gutscheine für eine nahe gelegene Bäckerei verteilt, wahlweise für „zwei Wasserwecks oder einen Ofenkrusti“. In einer Berliner Apotheke wiederum bekamen die Kunden einen Ein-EuroGutschein für den nächsten Einkauf. Das ist heikel, weil rezeptpflichtige Medikamente in Deutschland überall gleich viel zu kosten haben. Die Apotheken dürfen sich wegen dieser Vorschrift nicht mit Schnäppchenpreisen unterbieten – auch nicht indirekt, indem sie ihren Kunden Geschenke mitgeben oder Rabatte anbieten.
Vor einigen Jahren hatte der BGH noch geurteilt, dass Kleinigkeiten, die höchstens einen Euro kosten, trotzdem verschenkt werden dürfen. Inzwischen hat der Gesetzgeber aber die Vorschrift verschärft. Der Senat tendiert deshalb dazu, den Apotheken die Gutscheine nun zu verbieten. Es stelle sich sogar die Frage, ob traditionelle Beigaben wie das Päckchen Taschentücher oder der Traubenzucker überhaupt noch erlaubt sind. Die Abgabe kostenloser Zeitschriften wie etwa der Apotheken Umschau werde aber wohl weiter erlaubt sein. Das Urteil soll erst in den nächsten Wochen verkündet werden.