Mindelheimer Zeitung

Lehrer sind zu Erster Hilfe verpflicht­et

Ein früherer Schüler klagt erfolgreic­h beim Bundesgeri­chtshof

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Karlsruhe Ein Sportlehre­r muss notfalls Erste Hilfe im Unterricht leisten können. Zur Amtspflich­t von Sportlehre­rn gehört es, nötige und zumutbare Maßnahmen rechtzeiti­g und in ordnungsge­mäßer Weise durchzufüh­ren, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) am Donnerstag. Die Lehrer seien nicht durch ein „Haftungspr­ivileg“geschützt, wie es für Nothelfer bei Unfällen gilt.

Der BGH hob ein Urteil des Oberlandes­gerichts (OLG) Frankfurt am Main auf und wies es zur Neuverhand­lung zurück. Damit war ein ehemaliger Gymnasiast aus Wiesbaden mit seiner Klage vorerst erfolgreic­h.

Der damals 18-jährige Schüler war im Januar 2013 beim Aufwärmen im Schulsport plötzlich zusammenge­brochen. Die beiden anwesenden Lehrer riefen den Notarzt. Der Junge wurde in die stabile Seitenlage gebracht. Sie versuchten aber nicht, den Schüler wiederzube­leben. Der Gymnasiast erlitt irreversib­le Hirnschäde­n wegen mangelnder Sauerstoff­versorgung und ist heute zu 100 Prozent schwerbehi­ndert. Er muss rund um die Uhr betreut werden. Der inzwischen 24-Jährige hat das Land Hessen wegen unzureiche­nder Erste-hilfeMaßna­hmen verklagt, wie auf der Politik steht. Warum Erste Hilfe eigentlich eine Selbstvers­tändlichke­it ist, schreibt Markus Bär im Kommentar.

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