Lehrer sind zu Erster Hilfe verpflichtet
Ein früherer Schüler klagt erfolgreich beim Bundesgerichtshof
Karlsruhe Ein Sportlehrer muss notfalls Erste Hilfe im Unterricht leisten können. Zur Amtspflicht von Sportlehrern gehört es, nötige und zumutbare Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Die Lehrer seien nicht durch ein „Haftungsprivileg“geschützt, wie es für Nothelfer bei Unfällen gilt.
Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main auf und wies es zur Neuverhandlung zurück. Damit war ein ehemaliger Gymnasiast aus Wiesbaden mit seiner Klage vorerst erfolgreich.
Der damals 18-jährige Schüler war im Januar 2013 beim Aufwärmen im Schulsport plötzlich zusammengebrochen. Die beiden anwesenden Lehrer riefen den Notarzt. Der Junge wurde in die stabile Seitenlage gebracht. Sie versuchten aber nicht, den Schüler wiederzubeleben. Der Gymnasiast erlitt irreversible Hirnschäden wegen mangelnder Sauerstoffversorgung und ist heute zu 100 Prozent schwerbehindert. Er muss rund um die Uhr betreut werden. Der inzwischen 24-Jährige hat das Land Hessen wegen unzureichender Erste-hilfeMaßnahmen verklagt, wie auf der Politik steht. Warum Erste Hilfe eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist, schreibt Markus Bär im Kommentar.