Steuervorteil für Dienstfahrrad
Seit Anfang des Jahres gibt es umfassende Steuererleichterungen für Dienstfahrräder: Stellt der Chef das Rad seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn zur Verfügung, muss der Mitarbeiter für private Fahrten keinen geldwerten Vorteil mehr versteuern. Nun profitieren auch Arbeitnehmer, die ihr Dienstfahrrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erhalten.
Experten schätzen, dass derzeit mehr als 200 000 Dienstfahrräder in Deutschland im Einsatz sind. In den meisten Fällen least der Arbeitgeber das Rad und der Mitarbeiter ist in Form einer Gehaltsumwandlung daran beteiligt. Wird das Rad erstmals im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis Ende 2021 zur Verfügung gestellt, greift nun auch bei einer Entgeltumwandlung eine Steuervergünstigung: Arbeitnehmer
Rad • Pavillon müssen dann nur noch den halben Bruttolistenpreis des Rads
Gebr. Steinmaier als geldwerten Vorteil versteuern. Das gestattet ein aktueller Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. März 2019.
Beim Leasing-modell vereinbaren Arbeitnehmer in der Regel mit ihrem Chef eine Barlohnumwandlung. Meistens zieht der Arbeitgeber vom monatlichen Bruttolohn die Leasingrate und die Versicherungsprämie ab, oft abzüglich eines Zuschusses. Grundsätzlich kommt dann ein Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung dazu. Mit dem aktuellen Erlass halbiert sich die Bemessungsgrundlage. Das führt in der Praxis nur zu einer 0,5-prozentigen Besteuerung. Insgesamt sinkt damit die Berechnungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung, die Arbeitnehmer zahlen weniger LohnFahrräder für steuer und Sozialversicherungsbeiträge. jung und alt