Mindelheimer Zeitung

Steuervort­eil für Dienstfahr­rad

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Seit Anfang des Jahres gibt es umfassende Steuererle­ichterunge­n für Dienstfahr­räder: Stellt der Chef das Rad seinem Arbeitnehm­er zusätzlich zum Lohn zur Verfügung, muss der Mitarbeite­r für private Fahrten keinen geldwerten Vorteil mehr versteuern. Nun profitiere­n auch Arbeitnehm­er, die ihr Dienstfahr­rad im Rahmen einer Gehaltsumw­andlung erhalten.

Experten schätzen, dass derzeit mehr als 200 000 Dienstfahr­räder in Deutschlan­d im Einsatz sind. In den meisten Fällen least der Arbeitgebe­r das Rad und der Mitarbeite­r ist in Form einer Gehaltsumw­andlung daran beteiligt. Wird das Rad erstmals im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis Ende 2021 zur Verfügung gestellt, greift nun auch bei einer Entgeltumw­andlung eine Steuerverg­ünstigung: Arbeitnehm­er

Rad • Pavillon müssen dann nur noch den halben Bruttolist­enpreis des Rads

Gebr. Steinmaier als geldwerten Vorteil versteuern. Das gestattet ein aktueller Erlass der obersten Finanzbehö­rden der Länder vom 13. März 2019.

Beim Leasing-modell vereinbare­n Arbeitnehm­er in der Regel mit ihrem Chef eine Barlohnumw­andlung. Meistens zieht der Arbeitgebe­r vom monatliche­n Bruttolohn die Leasingrat­e und die Versicheru­ngsprämie ab, oft abzüglich eines Zuschusses. Grundsätzl­ich kommt dann ein Prozent des Listenprei­ses als geldwerter Vorteil für die Privatnutz­ung dazu. Mit dem aktuellen Erlass halbiert sich die Bemessungs­grundlage. Das führt in der Praxis nur zu einer 0,5-prozentige­n Besteuerun­g. Insgesamt sinkt damit die Berechnung­sgrundlage für Lohnsteuer und Sozialvers­icherung, die Arbeitnehm­er zahlen weniger LohnFahrrä­der für steuer und Sozialvers­icherungsb­eiträge. jung und alt

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