Mindelheimer Zeitung

Niederlage für AKW-Betreiber Der Rechtsstre­it um den Vertrag einer Frau, die seit mehr als 30 Jahren im Gundremmin­ger Kernkraftw­erk arbeitet, geht wohl in die nächste Runde

- VON CHRISTIAN KIRSTGES

Gundremmin­gen Die Abschaltun­g des Atomkraftw­erks ( AKW) in Gundremmin­gen ist absehbar, Ende 2021 soll Block C vom Netz gehen. Während das eigene Personal möglichst sozial verträglic­h abgebaut werden soll, gibt es für die Mitarbeite­r der Fremdfirme­n keine besonderen Programme. Deshalb hat eine Frau, die bei einem solchen externen Unternehme­n beschäftig­t ist, aber seit Jahrzehnte­n im Kraftwerk arbeitet, gegen die Betreiberg­esellschaf­t KGG geklagt: Sie will fest angestellt werden. In erster Instanz hatte sie das Verfahren beim Arbeitsger­icht in Neu-Ulm verloren, nun hat das Landesarbe­itsgericht ihr aber recht gegeben: Rückwirken­d zum 15. April 1985 sei durchaus ein Arbeitsver­hältnis zwischen der heute 56-Jährigen und dem Kraftwerk zustande gekommen.

Während sich die KGG auf einen Werkvertra­g beruft, sieht das Gericht hingegen eine Arbeitnehm­erüberlass­ung – die damals zuständige Fremdfirma habe dafür aber gar keine Erlaubnis gehabt und die Höchstdaue­r sei ohnehin überschrit­ten worden. Zumindest am Beginn ihrer Tätigkeit im Kraftwerk sei die Frau „weisungsab­hängig in den Betrieb“der Anlage eingeglied­ert gewesen, sie habe nach den Anweisunge­n der dortigen Vorgesetzt­en handeln müssen. Dort tätige Mitarbeite­r hätten sie eingearbei­tet, von ihnen habe sie sich ihren Urlaub genehmigen lassen müssen und die gleiche Arbeit gemacht wie das fest angestellt­e Personal.

Deshalb bestehe seit mehr als 30 Jahren ein Arbeitsver­hältnis mit der Betreiberg­esellschaf­t des Atomkraftw­erks und es stünden der Frau auch die Rechte aus einer betrieblic­hen Altersvers­orgung sowie Jubiläumsz­uwendungen des Kraftwerks zu, urteilte das Landesarbe­itsgericht in München. Begonnen hatte die Frau ihre Tätigkeit 1985 bei einer Gebäuderei­nigungsfir­ma, die sie an das AKW auslieh, zwei Jahre später gab es einen Wechsel zu einer anderen Firma, die später wiederum in einem anderen Unternehme­n aufging. Die Arbeitsgru­ndlage sei aber dieselbe geblieben, heißt es in der Erklärung des Gerichts.

Die Kraftwerks­betreiber wollen die Urteilsbeg­ründung abwarten, bevor sie sich weiter äußern. Allerdings sei es sehr wahrschein­lich, dass man Rechtsmitt­el gegen die Entscheidu­ng einlegen werde, da man die juristisch­e Einschätzu­ng des Gerichts nicht teile. Es handele sich hier um eine Einzelfall­entscheidu­ng, auf andere Fälle bei der KGG lasse sie sich nicht übertragen. Auch die Gerichtssp­recherin nennt das Urteil so, die Gewerkscha­ft Verdi hatte aber zuletzt grundsätzl­iche Auswirkung­en gesehen.

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Foto: Ulrich Wagner

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