Mindelheimer Zeitung

Entschädig­ung bei Falschbuch­ung

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Ein Reiseanbie­ter buchte für eine Gruppe Urlauber die falschen Flüge, die Passagiere durften nicht mitfliegen: Das Amtsgerich­t Hamburg sprach den Urlaubern eine Entschädig­ung für die verweigert­e Beförderun­g zu. Die Fluggesell­schaft könne sich nicht darauf berufen, dass keine Buchungen für den Flug vorlagen, urteilte das Gericht. Die Airline könne den Vermittler in Regress nehmen. In dem Fall ging es um Flüge von Hamburg nach Krakau und zurück, die der Kläger für sich und acht Mitreisend­e bei einem Reiseunter­nehmen gebucht hatte. Der Anbieter bestätigte die Buchung samt Rückflugda­tum am 16. Juli. Tatsächlic­h buchte er jedoch einen Rückflug am 14. Juni. Als die Reisegrupp­e am Flughafen in Krakau an Bord gehen wollte, verweigert­e die Airline die Mitnahme. Das Gericht entschied jedoch, dass auch die Buchungsbe­stätigung eines Reiseunter­nehmens oder Flugvermit­tlers gültig sei. Die Passagiere hätten damit ein Recht auf die Beförderun­g – und auf eine Ausgleichs­zahlung.(Az.: 22a C 296/17)

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