Entschädigung bei Falschbuchung
Ein Reiseanbieter buchte für eine Gruppe Urlauber die falschen Flüge, die Passagiere durften nicht mitfliegen: Das Amtsgericht Hamburg sprach den Urlaubern eine Entschädigung für die verweigerte Beförderung zu. Die Fluggesellschaft könne sich nicht darauf berufen, dass keine Buchungen für den Flug vorlagen, urteilte das Gericht. Die Airline könne den Vermittler in Regress nehmen. In dem Fall ging es um Flüge von Hamburg nach Krakau und zurück, die der Kläger für sich und acht Mitreisende bei einem Reiseunternehmen gebucht hatte. Der Anbieter bestätigte die Buchung samt Rückflugdatum am 16. Juli. Tatsächlich buchte er jedoch einen Rückflug am 14. Juni. Als die Reisegruppe am Flughafen in Krakau an Bord gehen wollte, verweigerte die Airline die Mitnahme. Das Gericht entschied jedoch, dass auch die Buchungsbestätigung eines Reiseunternehmens oder Flugvermittlers gültig sei. Die Passagiere hätten damit ein Recht auf die Beförderung – und auf eine Ausgleichszahlung.(Az.: 22a C 296/17)