Von Altersvorsorge bis Kinderbetreuung
Steuererklärung Viele private Kosten lassen sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Darunter sind einige Versicherungen, die fast jeder hat. Die Angaben können sich lohnen. Häufig gibt es Geld zurück
Berlin Wer Steuern zahlt, kann sich einen Teil davon vom Finanzamt zurückholen. Dazu müssen Steuerzahler bestimmte Ausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen. Zum Beispiel Sonderausgaben. „Private Ausgaben zählen bei der Steuer eigentlich nicht“, erklärt Marieke Einbrodt, Steuerexpertin bei der Stiftung Warentest. „Die Sonderausgaben sind eine Ausnahme von dieser Regel.“
Welche privaten Kosten steuerlich absetzbar sind, ist genau definiert. „Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Liste“, sagt Udo Reuß, Steuerexperte beim Verbraucherportal Finanztip. „Was nicht darauf steht, kann auch nicht abgesetzt werden.“
Die wichtigste Gruppe sind die Vorsorgeaufwendungen. Dazu zählen zum Beispiel Beiträge zur Altersvorsorge, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Außerdem können hier auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und zu anderen Versicherungen berücksichtigt werden.
Die zweite Gruppe sind die sogenannten sonstigen Sonderausgaben. „Hier lassen sich Kirchensteuer, Spenden, Ausgaben für Kinderbetreuung oder Ausbildungskosten absetzen“, erklärt Nöll.
● Altersvorsorge Beiträge zur Altersvorsorge tragen Steuerzahler in der Steuererklärung in die Anlage Vorsorgeaufwand ein. „Das sind Ausgaben, die jeder hat“– und das Eintragen lohne sich, erklärt Nöll. Eingetragen werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einem berufsständischen Versorgungswerk oder zur Rürup-Rente.
Absetzbar sind bis zu 23712 Euro. Für zusammenveranlagte Ehepaare oder Lebenspartner gilt der doppelte Betrag. Allerdings erkennt das Finanzamt für das Steuerjahr 2018 nur 86 Prozent der Ausgaben an, 2019 dann 88 Prozent. Erst ab 2025 gilt der volle Betrag.
Außerdem zieht das Finanzamt noch den Arbeitgeberanteil der Zahlungen ab. „Wer die Höchstgrenze nicht ausreizt, kann mit freiwilligen Sonderzahlungen an die gesetzliche Rentenkasse noch einen ordentlichen Steuervorteil herausholen“, empfiehlt Einbrodt.
Riester-Sparer können diese Ausgaben in der Anlage AV eintragen. „Das Finanzamt erkennt bis zu 2100 Euro der Beiträge und Zulagen als Sonderausgabe an. Es prüft aber auch, ob die zustehenden Zulagen günstiger sind oder der Sonderausgabenabzug. Ist die Steuerersparnis höher als die Zulagen, verrechnet das Amt die Ersparnis mit der Steuerschuld“, erklärt die „Finanztest“-Expertin.
● Kranken- und Pflegeversicherung Ebenfalls in die Anlage Vorsorgeaufwand kommen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe absetzbar, allerdings nur die einer Basisversorgung. Wer also beispielsweise eine Zahnzusatzversicherung besitzt, kann das nicht steuerlich geltend machen.
● Weitere Versicherungen Bleiben die Beiträge unter der Grenze von 1900 Euro, kann der Steuerzahler die Kosten weiterer Versicherungen, etwa der Berufsunfähigkeits-, Privathaftpflicht- oder Risikolebensversicherung in das Formular eintragen.
Für alle sonstigen Sonderausgaben gibt es einen mageren Pauschalbetrag von 36 Euro pro Person. Bei Angestellten berücksichtigt der Arbeitgeber diese schon in der Gehaltsabrechnung. Alle anderen bekommen ihn automatisch vom Finanzamt gewährt, sofern sie eine Steuererklärung abgeben, erklärt Einbrodt.
„Die meisten kommen aber wohl problemlos auf höhere Beträge, die Liste der Sonderausgaben ist ja lang. Es lohnt sich, die abzugsfähigen Posten zu kennen und über das Jahr entsprechende Belege zu sammeln.“● Kinderbetreuung Wer Kinder hat, kann die Kosten für eine Kinderbetreuung oder die Schulgebühren einer Privatschule in der Anlage Kind geltend machen. Von Gebühren für Kita, Kindergarten, Tagesmutter oder Hort erkennt das Finanzamt maximal 6000 Euro an. Allerdings wirken sich davon nur zwei Drittel steuermindernd aus.
● Kirche, Spenden, Unterhalt In den Mantelbogen der Steuererklärung gehören Kirchensteuer, Spenden und Unterhalt an den Ex-Partner. Für den Unterhalt muss zusätzlich die Anlage U ausgefüllt werden. Die muss auch der Ex-Partner unterschreiben.
● Berufsausbildung Auch die Kosten der ersten Berufsausbildung zählen bisher zu den Sonderausgaben. „Allerdings läuft das bei vielen Studenten ins Leere, weil sie nichts verdienen“, weiß Finanztip-Experte Reuß. Jedoch entscheidet voraussichtlich dieses Jahr das Bundesverfassungsgericht, ob diese Ausgaben Werbungskosten sind. Reuß rät daher, die Kosten unbedingt bei den Werbungskosten in Anlage N einzutragen. „Die Steuerbescheide sind dann in diesem Punkt vorläufig, bis das Gericht entschieden hat.“
● Belege „Die Pflicht, Belege direkt mit der Steuererklärung an das Finanzamt zu schicken, ist passé. Aufheben müssen Steuerzahler ihre Unterlagen allerdings weiterhin“, sagt Einbrodt. Wird das Finanzamt bei einem Posten in der Steuererklärung stutzig, wird es um Rechnungen und Nachweise bitten. Bis zu ein Jahr nach dem Steuerbescheid ist es deshalb sinnvoll, die Unterlagen aufzuheben.