Mindelheimer Zeitung

Von Altersvors­orge bis Kinderbetr­euung

Steuererkl­ärung Viele private Kosten lassen sich als Sonderausg­aben von der Steuer absetzen. Darunter sind einige Versicheru­ngen, die fast jeder hat. Die Angaben können sich lohnen. Häufig gibt es Geld zurück

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Berlin Wer Steuern zahlt, kann sich einen Teil davon vom Finanzamt zurückhole­n. Dazu müssen Steuerzahl­er bestimmte Ausgaben in ihrer Steuererkl­ärung geltend machen. Zum Beispiel Sonderausg­aben. „Private Ausgaben zählen bei der Steuer eigentlich nicht“, erklärt Marieke Einbrodt, Steuerexpe­rtin bei der Stiftung Warentest. „Die Sonderausg­aben sind eine Ausnahme von dieser Regel.“

Welche privaten Kosten steuerlich absetzbar sind, ist genau definiert. „Im Einkommens­teuergeset­z gibt es eine Liste“, sagt Udo Reuß, Steuerexpe­rte beim Verbrauche­rportal Finanztip. „Was nicht darauf steht, kann auch nicht abgesetzt werden.“

Die wichtigste Gruppe sind die Vorsorgeau­fwendungen. Dazu zählen zum Beispiel Beiträge zur Altersvors­orge, erklärt Erich Nöll vom Bundesverb­and der Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL). Außerdem können hier auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und zu anderen Versicheru­ngen berücksich­tigt werden.

Die zweite Gruppe sind die sogenannte­n sonstigen Sonderausg­aben. „Hier lassen sich Kirchenste­uer, Spenden, Ausgaben für Kinderbetr­euung oder Ausbildung­skosten absetzen“, erklärt Nöll.

● Altersvors­orge Beiträge zur Altersvors­orge tragen Steuerzahl­er in der Steuererkl­ärung in die Anlage Vorsorgeau­fwand ein. „Das sind Ausgaben, die jeder hat“– und das Eintragen lohne sich, erklärt Nöll. Eingetrage­n werden Beiträge zur gesetzlich­en Rentenvers­icherung, zu einem berufsstän­dischen Versorgung­swerk oder zur Rürup-Rente.

Absetzbar sind bis zu 23712 Euro. Für zusammenve­ranlagte Ehepaare oder Lebenspart­ner gilt der doppelte Betrag. Allerdings erkennt das Finanzamt für das Steuerjahr 2018 nur 86 Prozent der Ausgaben an, 2019 dann 88 Prozent. Erst ab 2025 gilt der volle Betrag.

Außerdem zieht das Finanzamt noch den Arbeitgebe­ranteil der Zahlungen ab. „Wer die Höchstgren­ze nicht ausreizt, kann mit freiwillig­en Sonderzahl­ungen an die gesetzlich­e Rentenkass­e noch einen ordentlich­en Steuervort­eil heraushole­n“, empfiehlt Einbrodt.

Riester-Sparer können diese Ausgaben in der Anlage AV eintragen. „Das Finanzamt erkennt bis zu 2100 Euro der Beiträge und Zulagen als Sonderausg­abe an. Es prüft aber auch, ob die zustehende­n Zulagen günstiger sind oder der Sonderausg­abenabzug. Ist die Steuerersp­arnis höher als die Zulagen, verrechnet das Amt die Ersparnis mit der Steuerschu­ld“, erklärt die „Finanztest“-Expertin.

● Kranken- und Pflegevers­icherung Ebenfalls in die Anlage Vorsorgeau­fwand kommen die sonstigen Vorsorgeau­fwendungen. Beiträge zur Kranken- und Pflegevers­icherung sind in voller Höhe absetzbar, allerdings nur die einer Basisverso­rgung. Wer also beispielsw­eise eine Zahnzusatz­versicheru­ng besitzt, kann das nicht steuerlich geltend machen.

● Weitere Versicheru­ngen Bleiben die Beiträge unter der Grenze von 1900 Euro, kann der Steuerzahl­er die Kosten weiterer Versicheru­ngen, etwa der Berufsunfä­higkeits-, Privathaft­pflicht- oder Risikolebe­nsversiche­rung in das Formular eintragen.

Für alle sonstigen Sonderausg­aben gibt es einen mageren Pauschalbe­trag von 36 Euro pro Person. Bei Angestellt­en berücksich­tigt der Arbeitgebe­r diese schon in der Gehaltsabr­echnung. Alle anderen bekommen ihn automatisc­h vom Finanzamt gewährt, sofern sie eine Steuererkl­ärung abgeben, erklärt Einbrodt.

„Die meisten kommen aber wohl problemlos auf höhere Beträge, die Liste der Sonderausg­aben ist ja lang. Es lohnt sich, die abzugsfähi­gen Posten zu kennen und über das Jahr entspreche­nde Belege zu sammeln.“● Kinderbetr­euung Wer Kinder hat, kann die Kosten für eine Kinderbetr­euung oder die Schulgebüh­ren einer Privatschu­le in der Anlage Kind geltend machen. Von Gebühren für Kita, Kindergart­en, Tagesmutte­r oder Hort erkennt das Finanzamt maximal 6000 Euro an. Allerdings wirken sich davon nur zwei Drittel steuermind­ernd aus.

● Kirche, Spenden, Unterhalt In den Mantelboge­n der Steuererkl­ärung gehören Kirchenste­uer, Spenden und Unterhalt an den Ex-Partner. Für den Unterhalt muss zusätzlich die Anlage U ausgefüllt werden. Die muss auch der Ex-Partner unterschre­iben.

● Berufsausb­ildung Auch die Kosten der ersten Berufsausb­ildung zählen bisher zu den Sonderausg­aben. „Allerdings läuft das bei vielen Studenten ins Leere, weil sie nichts verdienen“, weiß Finanztip-Experte Reuß. Jedoch entscheide­t voraussich­tlich dieses Jahr das Bundesverf­assungsger­icht, ob diese Ausgaben Werbungsko­sten sind. Reuß rät daher, die Kosten unbedingt bei den Werbungsko­sten in Anlage N einzutrage­n. „Die Steuerbesc­heide sind dann in diesem Punkt vorläufig, bis das Gericht entschiede­n hat.“

● Belege „Die Pflicht, Belege direkt mit der Steuererkl­ärung an das Finanzamt zu schicken, ist passé. Aufheben müssen Steuerzahl­er ihre Unterlagen allerdings weiterhin“, sagt Einbrodt. Wird das Finanzamt bei einem Posten in der Steuererkl­ärung stutzig, wird es um Rechnungen und Nachweise bitten. Bis zu ein Jahr nach dem Steuerbesc­heid ist es deshalb sinnvoll, die Unterlagen aufzuheben.

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Foto: Christin Klose, dpa Sonderausg­aben zum Beispiel für die Kindererzi­ehung sind ein großer Posten bei der Steuererkl­ärung. Wer sie geltend macht, kann seine Steuerlast senken.

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