Mindelheimer Zeitung

Zu spät am Gate? Diesen Nachweis brauchen Sie

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Ein Fluggast muss beweisen können, dass ihm die Airline das Boarding verweigert hat – und er nicht zu spät am Gate gewesen ist. Andernfall­s kann er keine Entschädig­ung wegen Nichtbeför­derung geltend machen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerich­ts Hannover (Az.: 410 C 13190/17), über das die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht berichtet. In dem Fall ging es um einen Rückflug von Barcelona nach Hannover. Unstrittig war, dass die Kläger am Schalter eincheckte­n und ihre Bordkarten erhielten. Die Kläger behauptete­n, rechtzeiti­g am Gate gewesen zu sein. Doch die Airline habe ihnen den Zutritt zum Flieger verweigert, angeblich wegen einer Überbuchun­g der Maschine. Der Fluggesell­schaft zufolge waren die Urlauber zu spät am Gate, das Boarding sei bereits beendet gewesen. Das Gericht entschied zugunsten des Unternehme­ns. Denn die Kläger konnten nicht beweisen, dass ihre Version der Geschichte zutraf. (dpa)

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