Ein „Gefällt mir“mit Folgen
Recht Viele Internetseiten binden Facebooks „Like“-Button ein – und sammeln damit zugleich viele Daten. Das dürfen sie den Nutzern nicht länger verschweigen
Luxemburg Auf Internetnutzer dürfte ein weiterer Einwilligungsklick beim Aufruf diverser Websites zukommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Seitenbetreiber für Erhebung und Übermittlung von Daten durch Facebooks „Like“-Button mitverantwortlich sind. Deshalb müssen sie die Nutzer darüber informieren und eventuell deren Zustimmung einholen – und zwar bevor die Seite benutzt wird.
Für die anschließende Verarbeitung der übermittelten Informationen ist allerdings Facebook allein zuständig, betonten die Richter. Der „Like“-Button von Facebook überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wird oder der Nutzer einen Facebook-Account hat.
Facebook begrüßte nach dem Urteil, dass es mehr Klarheit für Websites und Plug-in-Anbieter bringe. Der deutsche Digitalverband Bitkom kritisierte, die Entscheidung bürde den Website-Betreibern eine enorme Verantwortung auf und steigere für sie den Bürokratie-Aufwand. Die Richter in Luxemburg befassten sich mit dem „Like“-Button wegen eines Streits zwischen der NordrheinWestfalen und dem Mode-OnlineHändler Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG aus dem Jahr 2015. Die Verbraucherzentrale hatte erklärt, die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht – und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bat den EuGH dann 2017 um die Auslegung mehrerer Datenschutz-Bestimmungen.
Der EuGH argumentierte, die Einbindung des Buttons erlaube es Fashion ID, die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese bei Facebook sichtbarer werden. Das sei ein wirtschaftlicher Vorteil, für den Fashion ID „zumindest stillVerbraucherzentrale schweigend“der Erhebung personenbezogener Daten der Websitebesucher zugestimmt habe.
Für die Datenverarbeitung, die Facebook nach der Übermittlung der Daten vornimmt, sei die Website aber nicht verantwortlich. Denn Fashion ID entscheide nicht über Zweck und Mittel dieser Vorgänge.
Die Verbraucherzentrale feierte den Ausgang des Verfahrens. Vorstand Wolfgang Schuldzinski erklärte: „Der Praxis von Facebook, mittels des Like-Buttons Daten ohne Wissen der Nutzer abzugreifen, um sie für weitere Zwecke – etwa für passgenaue Werbung – zu verwenden, wird nun ein Riegel vorgeschoben.“
Nach der Klarstellung durch das EuGH muss sich nun das Oberlandesgericht dazu äußern, ob im Fall Fashion ID eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Nutzer erforderlich war. Auf dieser Basis will die Verbraucherzentrale NRW dann prüfen, „wie Webseitenbetreiber der geforderten Mitverantwortung beim Datenschutz nachkommen“. Prinzipiell vorgesehen ist als alternative Grundlage auch die Möglichkeit, Daten mit „berechtigtem Interesse“als Grundlage zu erheben – informiert werden müssen die Nutzer aber in jedem Fall.