Spanner aus der Luft
Luftfahrt Drohnen werden inzwischen vielfältig genutzt. Aber es gibt schon Fälle von Missbrauch – auch im Wertachtal
Wertachtal Chillen – dass dachte sich eine Zeitungsleserin, als sie nach der Arbeit nach Hause gekommen war und sich im Garten dahinter entspannen wollte. Das tat sie zunächst auch – dem Wetter entsprechend leicht bekleidet. Doch statt in Ruhe den Feierabend genießen zu können, wurde sie von einem Surren über sich gestört: Eine Drohne flog da über ihr herum. Zwar verschwand das Flugobjekt bald, doch nun fragt sich die Leserin, ob das legal ist. „Darf der Besitzer seine Drohne einfach so über private Grundstücke steuern? Schließlich kann die ja auch Fotos machen.“
„Drohnen dürfen nicht näher als 100 Meter über bebautem Gebiet fliegen“, erklärt Bernhard Weinberger, Inspektionschef der Buchloer Polizei. Das gelte auch für Menschenansammlungen. Es sei denn, der Inhaber habe die Erlaubnis des Luftamtes, bei dem er sich auch registrieren lassen muss.
Das sei aus gutem Grund so, denn auch Weinberger ist ein Fall aus der Verwaltungsgemeinschaft Buchloe bekannt, bei dem eine Frau explizit belästigt wurde. Da war auf einem Dorf eine Frau in ihrem Garten beim Nackt-Sonnenbaden, als über ihr eine Drohne auftauchte. Die blieb solange, bis die Frau die Polizei rief – weshalb dann das FlugobLandwirtschaft jekt von seinem Besitzer schleunigst weggesteuert wurde. Ob dabei Nacktbilder gemacht wurden, ist unklar, denn der Täter entkam unerkannt. Aber die Intention sei deutlich, da die Drohne minutenlang über der Frau gleichsam in der Luft gestanden hatte, meint Weinberger. Sollte dem so sein, ist das strafbar, denn es verletzte die Privatsphäre oder nutze eine Hilfsbedürftigkeit aus, betont Weinberger. Der Betrieb von Drohnen oder Multikoptern ist 2017 im Luftfahrtgesetz geregelt worden. Demnach muss das unbemannte Flugobjekt deutlich sichtbar mit dem Namen und der Anschrift des Inhabers versehen werden, der muss obendrein einen Kenntnisnachweis erbringen – eine Art Luftführerschein, für den Piloten Ausnahmen und Steuerer von Modellflugzeugen Erleichterungen bekommen. Der Besitzer muss seine Drohne natürlich selbst versichern. Der Einsatz der Flugobjekte ist inzwischen vielfältig: Medienmacher oder Landschaftsplaner nutzen Bilder oder Filme für ihre Arbeit, Wissenschaftler nehmen Flugaufzeichnungen zur Erstellung von thermischen Karten. In der werden von Multikoptern Wespeneier abgeworfen, um Maiszünsler zu bekämpfen, und Rettungsdienste nutzen die kleinen Flieger mittlerweile zur Personensuche.
Die Steuerung der Drohnen erfolgt über Fernbedienung vom Boden – sogar per Smartphone. Aber der Besitzer muss sein Flugobjekt immer in Sichtweite steuern. Zudem sind Überflüge über Militär- und Industrieanlagen, Bundesstraßen, Autobahnen oder Bahnanlagen, Gefängnissen oder höhere Behörden verboten.
Dennoch kommt es immer wieder zu unabsichtlichen oder absichtlichen Störungen des Luftverkehrs an Flughäfen. Auch Unglücks- oder Katastrophenorte und Wohngebiete „über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern“sind tabu. Mit gutem Grund: „Es wäre eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“, erklärt Weinberger.
Vergleichbar sei die Straftat mit dem Fotografieren oder Filmen, wie es sensationslüsterne Gaffer bei Unfällen immer häufiger machen oder verlassene und enttäuschte Partner, wenn sie freiwillige Nacktaufnahmen der Freundin aus der Zeit der Beziehung im Internet posten. Modeerscheinungen, gegen die der Missbrauch von Drohnen noch ein kleines Übel zu sein scheint.