Wer trifft die Entscheidungen?
Betreuungsrecht regelt Betreuung, Vorsorge und Verfügung
Jedem kann es passieren, dass er einmal wichtige Entscheidungen in seinem Leben nicht mehr selbst treffen kann. Sei es durch Unfall, Krankheit (zum Beispiel Herzinfarkt, Schlaganfall oder Krebs). Oder spätestens, wenn jemand im Alter nicht mehr alleine für sich sorgen kann. Im Betreuungsrecht ist geregelt, wer dann Entscheidungen treffen darf:
Gesetzlicher Betreuer: Sofern vorher nichts geregelt wurde, bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer (früher: Vormund). Dies steht so im Bürgerlichen Gesetzbuch. In der Regel werden Berufsbetreuer eingesetzt. Auch Ehepartner oder Kinder können, müssen aber nicht, bestellt werden. Sie sind dann nicht nur Angehörige, sondern auch gesetzmäßige Betreuer. Mit allen Rechten und Pflichten. Gesetzliche Betreuer erhalten eine Vergütung und werden vom Gericht kontrolliert. Dies dient der Sicherheit, bedeutet allerdings bürokratischen Aufwand.
Betreuungsverfügung: Jemand hat keine nahen Angehörigen oder sonstige Vertrauenspersonen. Dann kann in einer Betreuungsverfügung vorab festgelegt werden, wer als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll. Betreuungsvereine, zum Beispiel vom Roten Kreuz oder vom Caritasverband, sind sinnvolle Alternativen. Auch diese erhalten eine Vergütung, sind jedoch gemeinnützig (= nicht gewinnorientiert) tätig.
Vorsorgevollmacht: Jemand hat eine, oder auch mehrere Personen, denen er absolut vertraut (am besten auch jemanden aus der jüngeren Generation). Dann empfiehlt sich eine Vorsorgevollmacht. Die bevollmächtigten Personen sind dann keine Betreuer, sondern können vollkommen frei und deutlich unbürokratischer handeln. Uneingeschränktes Vertrauen ist dazu Grundvoraussetzung.
Patientenverfügung: Eine Patientenverfügung ist rechtlich ein eigenständiges Dokument. Sie ergänzt eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung. Sie bestimmt, ob und wie jemand medizinisch behandelt werden möchte. Ob beispielsweise im Sterbeprozess lebensverlängernde Maßnahmen (sog. „Apparatemedizin“) gewünscht ist – oder nicht.
Fazit: Jeder, ab Volljährigkeit, der „im Fall der Fälle“einen – ihm unbekannten – gesetzlichen Betreuer vermeiden möchte, muss in Eigeninitiative tätig werden. Und zwar rechtzeitig, bevor etwas passiert.