Mindelheimer Zeitung

Wer trifft die Entscheidu­ngen?

Betreuungs­recht regelt Betreuung, Vorsorge und Verfügung

- Pm

Jedem kann es passieren, dass er einmal wichtige Entscheidu­ngen in seinem Leben nicht mehr selbst treffen kann. Sei es durch Unfall, Krankheit (zum Beispiel Herzinfark­t, Schlaganfa­ll oder Krebs). Oder spätestens, wenn jemand im Alter nicht mehr alleine für sich sorgen kann. Im Betreuungs­recht ist geregelt, wer dann Entscheidu­ngen treffen darf:

Gesetzlich­er Betreuer: Sofern vorher nichts geregelt wurde, bestellt das Betreuungs­gericht einen gesetzlich­en Betreuer (früher: Vormund). Dies steht so im Bürgerlich­en Gesetzbuch. In der Regel werden Berufsbetr­euer eingesetzt. Auch Ehepartner oder Kinder können, müssen aber nicht, bestellt werden. Sie sind dann nicht nur Angehörige, sondern auch gesetzmäßi­ge Betreuer. Mit allen Rechten und Pflichten. Gesetzlich­e Betreuer erhalten eine Vergütung und werden vom Gericht kontrollie­rt. Dies dient der Sicherheit, bedeutet allerdings bürokratis­chen Aufwand.

Betreuungs­verfügung: Jemand hat keine nahen Angehörige­n oder sonstige Vertrauens­personen. Dann kann in einer Betreuungs­verfügung vorab festgelegt werden, wer als gesetzlich­er Betreuer eingesetzt werden soll. Betreuungs­vereine, zum Beispiel vom Roten Kreuz oder vom Caritasver­band, sind sinnvolle Alternativ­en. Auch diese erhalten eine Vergütung, sind jedoch gemeinnütz­ig (= nicht gewinnorie­ntiert) tätig.

Vorsorgevo­llmacht: Jemand hat eine, oder auch mehrere Personen, denen er absolut vertraut (am besten auch jemanden aus der jüngeren Generation). Dann empfiehlt sich eine Vorsorgevo­llmacht. Die bevollmäch­tigten Personen sind dann keine Betreuer, sondern können vollkommen frei und deutlich unbürokrat­ischer handeln. Uneingesch­ränktes Vertrauen ist dazu Grundvorau­ssetzung.

Patientenv­erfügung: Eine Patientenv­erfügung ist rechtlich ein eigenständ­iges Dokument. Sie ergänzt eine Vorsorgevo­llmacht oder Betreuungs­verfügung. Sie bestimmt, ob und wie jemand medizinisc­h behandelt werden möchte. Ob beispielsw­eise im Sterbeproz­ess lebensverl­ängernde Maßnahmen (sog. „Apparateme­dizin“) gewünscht ist – oder nicht.

Fazit: Jeder, ab Volljährig­keit, der „im Fall der Fälle“einen – ihm unbekannte­n – gesetzlich­en Betreuer vermeiden möchte, muss in Eigeniniti­ative tätig werden. Und zwar rechtzeiti­g, bevor etwas passiert.

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Foto: StockAdobe, Starpics Ob Patienten-, Betreuungs­verfügung oder Vorsorgevo­llmacht – man sollte frühzeitig festlegen, wer im Ernstfall für einen Entscheidu­ngen übernehmen soll.

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