Was beim Pflegegeld zu beachten ist
Pflegende Angehörige können finanzielle Anerkennung erhalten
Das Pflegegeld, das an alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ausbezahlt wird, ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Diese wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird, zum Beispiel, wenn sie durch Angehörige erfolgt. Pflegende Angehörige sind Personen aus dem Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis eines pflegebedürftigen Menschen, die diesen Menschen im häuslichen Bereich ganz oder teilweise im Sinne der Laienpflege versorgen und betreuen.
Der Kreis der Angehörigen kann über die Mitglieder der Familie hinausgehen und neben Verwandten, Ehepartner und Verschwägerten auch Freunde, Bekannte, Nachbarn und andere nahestehende Personen miteinschließen. Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen. Sie oder er kann das Geld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben. Die Höhe des Pflegegeldes ist vom Pflegegrad einer Person abhängig. Wenn Sie Pflegegeld beziehen, denken Sie daran, dass Sie in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit, die im Regelfall eine zugelassene Pflegeeinrichtung (ambulanter Pflegedienst) durchführt.
Den Beratungseinsatz kann allerdings auch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft, die von der Pflegekasse nicht beschäftigt werden darf, erbringen.
Ebenfalls kann der Beratungseinsatz von einer Pflegeberatung durchgeführt werden, wenn der Pflegeberater mit der persönlichen Pflegesituation des Pflegebedürftigen aufgrund der durchgeführten Beratung in der häuslichen Umgebung vertraut ist. Intervall der Inanspruchnahme der Beratungseinsätze ist
in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und
in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich.
Die Pflegekasse muss die Vergütung der Beratungseinsätze übernehmen. Ein Beratungseinsatz ist der zuständigen Pflegekasse nachzuweisen. Erfolgt der Nachweis über die Durchführung des Beratungseinsatzes nicht, wird das Pflegegeld angemessen gekürzt.