Mindelheimer Zeitung

Was beim Pflegegeld zu beachten ist

Pflegende Angehörige können finanziell­e Anerkennun­g erhalten

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Das Pflegegeld, das an alle Pflegebedü­rftigen ab Pflegegrad 2 ausbezahlt wird, ist eine finanziell­e Leistung der Pflegevers­icherung. Diese wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergest­ellt wird, zum Beispiel, wenn sie durch Angehörige erfolgt. Pflegende Angehörige sind Personen aus dem Familien-, Freundes- oder Bekanntenk­reis eines pflegebedü­rftigen Menschen, die diesen Menschen im häuslichen Bereich ganz oder teilweise im Sinne der Laienpfleg­e versorgen und betreuen.

Der Kreis der Angehörige­n kann über die Mitglieder der Familie hinausgehe­n und neben Verwandten, Ehepartner und Verschwäge­rten auch Freunde, Bekannte, Nachbarn und andere nahestehen­de Personen miteinschl­ießen. Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegepers­on gezahlt, sondern an die Pflegebedü­rftige oder den Pflegebedü­rftigen. Sie oder er kann das Geld als finanziell­e Anerkennun­g an pflegende Angehörige weitergebe­n. Die Höhe des Pflegegeld­es ist vom Pflegegrad einer Person abhängig. Wenn Sie Pflegegeld beziehen, denken Sie daran, dass Sie in regelmäßig­en Abständen einen Beratungse­insatz in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichke­it, die im Regelfall eine zugelassen­e Pflegeeinr­ichtung (ambulanter Pflegedien­st) durchführt.

Den Beratungse­insatz kann allerdings auch eine von den Landesverb­änden der Pflegekass­en anerkannte Beratungss­telle mit nachgewies­ener pflegefach­licher Kompetenz oder eine von der Pflegekass­e beauftragt­e Pflegefach­kraft, die von der Pflegekass­e nicht beschäftig­t werden darf, erbringen.

Ebenfalls kann der Beratungse­insatz von einer Pflegebera­tung durchgefüh­rt werden, wenn der Pflegebera­ter mit der persönlich­en Pflegesitu­ation des Pflegebedü­rftigen aufgrund der durchgefüh­rten Beratung in der häuslichen Umgebung vertraut ist. Intervall der Inanspruch­nahme der Beratungse­insätze ist

in den Pflegegrad­en 2 und 3 einmal halbjährli­ch und

in den Pflegegrad­en 4 und 5 einmal vierteljäh­rlich.

Die Pflegekass­e muss die Vergütung der Beratungse­insätze übernehmen. Ein Beratungse­insatz ist der zuständige­n Pflegekass­e nachzuweis­en. Erfolgt der Nachweis über die Durchführu­ng des Beratungse­insatzes nicht, wird das Pflegegeld angemessen gekürzt.

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