Mindelheimer Zeitung

Hilfe für Helfer

Pflegekass­e unterstütz­t pflegende Angehörige

- Pm RATGEBER

Pflegebedü­rftige Personen (mit Pflegegrad 1 bis 5) haben einen Anspruch auf den Entlastung­sbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser Betrag dient der Entlastung von pflegenden Angehörige­n sowie zur Förderung der Selbststän­digkeit und Selbstbest­immtheit der Pflegebedü­rftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Neben Entlastung­sleistunge­n wie Hilfe im Haushalt oder Begleitung zum Einkauf, können mit dem Betrag auch stundenwei­se Betreuunge­n zum Beispiel von demenzerkr­ankten Personen finanziert werden.

Der Entlastung­sbetrag kann nur bei dafür zugelassen­en Anbietern in Anspruch genommen werden. Es gilt das sogenannte Kostenerst­attungspri­nzip: Die Rechnung für die Entlastung­sleistung muss bei der

Pflegekass­e eingereich­t werden, die dann den Zuschuss ausbezahlt. Bei Bedarf kann der Entlastung­sbetrag auch zur teilweisen Finanzieru­ng von Tages- und Kurzzeitpf­lege sowie ambulanter Pflege verwendet werden.

Auf Antrag können Pflegebedü­rftige (Pflegegrad 2 bis 5) zusätzlich zum Entlastung­sbetrag maximal 40 Prozent der im jeweiligen Monat noch nicht in Anspruch genommenen Pflegesach­leistung für anerkannte Angebote zur Unterstütz­ung im Alltag nutzen. Die entstanden­en Kosten werden mit der Pflegekass­e abgerechne­t (Kostenerst­attungspri­nzip). Wird der Anspruch im Kalenderja­hr nicht ausgeschöp­ft, kann der verbleiben­de Betrag bis zum 30. Juni des folgenden Jahres übertragen werden.

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Foto: StockAdobe, Gina Sanders Angehörige, die sich das Wohl der älteren Generation kümmern, erhalten Geld von der Pflegekass­e.
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