Hilfe für Helfer
Pflegekasse unterstützt pflegende Angehörige
Pflegebedürftige Personen (mit Pflegegrad 1 bis 5) haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser Betrag dient der Entlastung von pflegenden Angehörigen sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Neben Entlastungsleistungen wie Hilfe im Haushalt oder Begleitung zum Einkauf, können mit dem Betrag auch stundenweise Betreuungen zum Beispiel von demenzerkrankten Personen finanziert werden.
Der Entlastungsbetrag kann nur bei dafür zugelassenen Anbietern in Anspruch genommen werden. Es gilt das sogenannte Kostenerstattungsprinzip: Die Rechnung für die Entlastungsleistung muss bei der
Pflegekasse eingereicht werden, die dann den Zuschuss ausbezahlt. Bei Bedarf kann der Entlastungsbetrag auch zur teilweisen Finanzierung von Tages- und Kurzzeitpflege sowie ambulanter Pflege verwendet werden.
Auf Antrag können Pflegebedürftige (Pflegegrad 2 bis 5) zusätzlich zum Entlastungsbetrag maximal 40 Prozent der im jeweiligen Monat noch nicht in Anspruch genommenen Pflegesachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Die entstandenen Kosten werden mit der Pflegekasse abgerechnet (Kostenerstattungsprinzip). Wird der Anspruch im Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Betrag bis zum 30. Juni des folgenden Jahres übertragen werden.