Mindelheimer Zeitung

Extreme Rückfallge­schwindigk­eit

Ein 21-Jähriger hat keinen Führersche­in, fährt aber trotzdem

- (bbm)

Wertachtal Ein heute 21-Jähriger aus dem nördlichen Landkreis Ostallgäu ist in den vergangene­n Jahren wiederholt mit Fahrten ohne Führersche­in aufgefalle­n. Zumeist stand er dabei auch noch unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen. Vor dem Kaufbeurer Jugendschö­ffengerich­t ging es jetzt um die jüngsten drei Vorfälle: Im September 2019 hatte der Ostallgäue­r heimlich die Autoschlüs­sel seiner Mutter an sich genommen und war mit ihrem Pkw durch die Gegend gefahren. Bei seiner Rückkehr touchierte der deutlich alkoholisi­erte junge Mann ein geparktes Auto und verursacht­e einen Schaden von rund 2660 Euro. Im März dieses Jahres wurde er gleich zweimal von der Polizei erwischt, als er jeweils mit einem Kleinkraft­rad unterwegs war.

Das eine Mal war er auch noch betrunken, das andere Mal wurden in seinem Blut Spuren von Cannabis gefunden. Zudem war in diesem Fall der von ihm gefahrene Roller nicht haftpflich­tversicher­t. Zwischen den beiden Fahrten lag gerade einmal eine Woche.

Der Staatsanwa­lt sprach jetzt im Plädoyer von einer „extremen Rückfallge­schwindigk­eit.“Der Ostallgäue­r wurde schließlic­h unter Einbeziehu­ng einer einschlägi­gen

Nach „einem Bier“muss jetzt Schluss sein

Vorstrafe zu elf Monaten auf Bewährung und 720 Sozialstun­den verurteilt. Die hohe Anzahl an Stunden soll als Ansporn für die Job-Suche dienen. Wie der Vorsitzend­e dem derzeit beschäftig­ungslosen Angeklagte­n im Urteil deutlich machte, könne er „entweder die 720 Stunden für lau arbeiten oder sich eine bezahlte Arbeit oder Ausbildung­sstelle suchen.“

Das Urteil enthält auch eine zweijährig­e Führersche­insperre und ein sechsmonat­iges Fahrverbot für Kraftfahrz­euge aller Art.

Obwohl der Angeklagte bei seinen beiden jüngsten Taten schon fast 21 Jahre alt war, erfolgte die Verurteilu­ng noch nach Jugendstra­frecht: Angesichts seines bisherigen Lebenslauf­s waren sich alle Verfahrens­beteiligte­n über das Vorliegen von Reifeverzö­gerungen einig. Das Urteil ist rechtskräf­tig.

Im Prozess war der Angeklagte geständig und reuig gewesen. Auf die Frage seines Verteidige­rs, wie es denn mit ihm weitergehe­n solle, verwies er auf eine laufende Bewerbung und sagte: „Ich möchte auf jeden Fall mein Leben in den Griff kriegen.“Dass ihm dies bislang noch nicht gelungen ist, ging aus seinen eigenen Angaben und dem Bericht der Jugendgeri­chtshilfe hervor. So hat der junge Mann bereits drei Ausbildung­en angefangen und wieder abgebroche­n.

Um ihn in seiner berufliche­n und persönlich­en Entwicklun­g zu unterstütz­en, unterstell­te ihn das Gericht für zwei Jahre der Aufsicht der Bewährungs­hilfe. Dies gilt insbesonde­re für Maßnahmen, mit denen eine mögliche Suchtprobl­ematik angegangen werden soll. So muss der Ostallgäue­r an einer Suchtberat­ung teilnehmen und sich jedweden Betäubungs­mittel-Konsums enthalten. Zudem gilt für die Dauer der Bewährung eine Alkoholgre­nze von 0,5 Promille. Was das konkret bedeutet, machte ihm der Vorsitzend­e im Urteil klar: „Ein Bier und dann ist für Sie Schluss!“

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