Man kann zu alt zum Feiern sein
Das urteilt jedenfalls der Bundesgerichtshof
Karlsruhe In Zeiten von Corona klingt das Problem zwar fast abwegig: Aber wer Party machen will und am Türsteher scheitert, ärgert sich. Vor allem, wenn der Grund nach Diskriminierung klingt. Der damals 44 Jahre alte Nils Kratzer wurde in München abgewiesen, weil er zu alt aussah. Das war okay, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) nun am Mittwoch. Zugleich stellten die Richter aber klar: So pauschal gilt das nicht für alle Veranstaltungen und schon gar nicht für mögliche Diskriminierungsgründe wie Rasse und ethnische Herkunft. In diesen beiden Fällen, und nur in diesen beiden Fällen, wie der Richter betonte, dürfe generell niemand diskriminiert werden.
Bei „Party-Event-Veranstaltungen“präge die Zusammensetzung des Besucherkreises deren Charakter, argumentierte der BGH. Ein Veranstalter könne daher Kriterien festlegen, anhand derer er das Publikum auswählt. So geschehen im August 2017 beim „Isarrauschen“, bei dem dutzende DJs auflegten: Das Open-Air-Event war für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht. Nils Kratzer (er ist übrigens selbst Anwalt) und zwei Freunde durften nicht hinein. Es hieß, sie sähen zu alt aus. Kratzer forderte 1000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung. Vor dem Münchner Amtsgericht hatte er sogar seine deutlich jüngere Partnerin als Zeugin aufgeboten zum Beweis dafür, dass er gar nicht so alt aussehe.
Doch nun scheiterte er auch noch vor dem BGH. Kratzer nannte die Entscheidung „ein katastrophales Signal“. Dass der BGH zwischen Alter auf der einen und Rasse/ethnischer Herkunft auf der anderen Seite unterscheide, könne er nicht nachvollziehen. Hier werde mit zweierlei Maß gemessen. Das Thema Alter und der Schutz dieses Diskriminierungsmerkmals würden bald sicher ein großes Problem. Kratzer will nun eventuell noch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.