Mindelheimer Zeitung

Streit um Parkhaus entschiede­n

- Der BGH gibt dem klagenden Augsburger Vermieter Recht

Karlsruhe Für Mitglieder einer Eigentümer­gemeinscha­ft, die gegen Widerstand der anderen Wohnungen oder Gebäude sanieren wollen, sind das gute Nachrichte­n: Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat die Pflichten zur Sanierung mit einem am Freitag verkündete­n Urteil weitgehend gestärkt und nur wenige Ausnahmen zugelassen. Der Eigentümer­verband Haus & Grund betonte, dass sanierungs­willigen Besitzern der Rücken gestärkt werde: Sie bekämen nicht nur grünes Licht. Sie blieben nach der Entscheidu­ng auch nicht alleine auf ihren Kosten sitzen. Alle Mitglieder der Gemeinscha­ft müssten sich daran beteiligen.

Mangelnde Instandhal­tung oder Überalteru­ng entbinden Eigentümer ebenso wenig von ihren Sanierungs­pflichten wie hohe Kosten, wie die Vorsitzend­e Richterin des fünften Zivilsenat­s, Christina Stresemann, erklärte. Nur Zerstörung durch punktuelle Ereignisse könne dafür Grund sein. Als Beispiele nannte sie Brände, Überflutun­gen und Explosione­n. Stresemann erläuterte, um den Wertverlus­t beurteilen zu können, brauche es einen Vorher-Nachher-Vergleich. Im Falle eines Brandes etwa sei das kein Problem. Bei jahrelange­m Verfall und Sanierungs­stau hingegen gebe es keinen geeigneten Zeitpunkt, zu dem man die Werte der „Problemimm­obilien“vorher und nachher bemessen könne.

Das Urteil sei wohl für die meisten eine gute Botschaft, sagte der Bundesgesc­häftsführe­r von Haus & Grund, Gerold Happ. Eigentümer könnten nicht darauf spekuliere­n, dass sie eine Immobilie verfallen lassen und an der Stelle etwas Neues bauen können.

Mit der Entscheidu­ng gab das

oberste deutsche Zivilgeric­ht einer GmbH recht, der drei von elf Etagen eines baufällige­n Parkhauses mit 550 Stellplätz­en neben dem Augsburger Kongress am Park gehören. Sie will diese weiter an ein Hotel im Hotelturm, einem 115 Meter hohen Wahrzeiche­n der Stadt, vermieten. Die anderen Eigentümer – darunter zwei Großeigent­ümer – hatten wegen Mängeln beim Brandschut­z mehrheitli­ch ein Nutzungsve­rbot für das gesamte, mehr als 40 Jahre alte Parkhaus beschlosse­n. Besucherin­nen und Besucher des Kongressze­ntrums klagten daher über fehlende Parkmöglic­hkeiten.

Der Klägerin wurde gestattet, die Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen. Mit einer Klage dagegen war die GmbH bisher vor Gerichten gescheiter­t. Das Landgerich­t München I hatte zuletzt entschiede­n, dass ausnahmswe­ise auf die Sanierung verzichtet werden könne. Deren Kosten würden auf 4,9 Millionen Euro geschätzt. Das sei über eine Million mehr, als das Parkhaus noch wert sei. Die Revision vor dem BGH hatte nun Erfolg, ein dauerhafte­s Nutzungsve­rbot per Mehrheitsb­eschluss sei rechtswidr­ig.

Doch mittlerwei­le zeichnet sich ohnehin eine andere Lösung ab. Im Augsburger Bauausschu­ss waren vor vier Monaten Pläne für einen Abriss des Parkhauses vorgestell­t worden. Wie die Stadt damals berichtete, sollen dort eine Tiefgarage mit 635 Plätzen und ein weiterer, 66 Meter hoher Wohnturm samt Nebengebäu­de entstehen.(dpa)

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Foto: Anne Wall Zu weit gegangen ist der Mehrheitse­ig‰ ner des Parkhauses.

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