Mindelheimer Zeitung

Lohnanspru­ch in Quarantäne Vor Gericht bekam ein Angestellt­er Recht

-

Dortmund/Berlin Ordnet eine Behörde eine Quarantäne an, tritt im Ergebnis der Staat für den Verdiensta­usfall ein. Diese Regelung greift ab dem 1. November nicht mehr für Ungeimpfte. Doch wenn Arbeitgebe­r ihre Beschäftig­ten in Quarantäne schicken, sieht die Rechtslage anders aus. Das gilt jedenfalls so lange, wie Arbeitnehm­er selbst nicht die überwiegen­de Verantwort­ung dafür trifft. So lautet eine Entscheidu­ng des Arbeitsger­ichts Dortmund, auf die der Deutsche Anwaltvere­in (DAV) hinweist.

In dem konkreten Fall fuhr der Kläger für eine Woche in eine Ferienwohn­ung in Tirol. Bei seiner Einreise nach Österreich galten noch keine pandemiebe­dingten Einschränk­ungen. Während seines Urlaubs wurde Tirol zum Risikogebi­et erklärt. Daraufhin stellte ihn die Arbeitgebe­rin nach seiner Rückkehr zwei Wochen frei und kürzte auf seinem Arbeitszei­tkonto entspreche­nd das Guthaben. Dagegen klagte der Mann. Ein Corona-Test fiel negativ aus. Seine Klage war erfolgreic­h. Arbeitgebe­r, die eine Quarantäne anordnen, tragen selbst das Vergütungs­risiko.

Newspapers in German

Newspapers from Germany