Mittelschwaebische Nachrichten
Gas geben, falls man VW-Aktien hat
Alle Aktionäre, die aufgrund des Diesel-Abgasbetrugs mit Volkswagen-Papieren Geld verloren haben, sollten sich sputen. Es laufen wichtige Fristen ab. Wer Ansprüche geltend machen will, hat nicht mehr viel Zeit
Die Dieselgate-Affäre des VWKonzerns hat im Jahre 2015 die Öffentlichkeit erschüttert. Es kam heraus, dass Volkswagen eine manipulierte Software eingesetzt hat, um die Dieselabgaswerte in den USA, aber auch auf der ganzen Welt nach unten zu manipulieren. Der Vorwurf besteht, dass VW sehr viel früher wusste, dass es Manipulationen an der Software der Motoren gab, aber hierüber die Öffentlichkeit nicht informiert hat. So äußert sich auch die öffentliche Anklageerhebung durch die Generalstaatsanwaltschaft New York, die ihre Klageschrift auf Informationen der Kanzlei Jones Day stützt, die Ende September 2015 vom Aufsichtsrat der Volkswagen AG beauftragt worden war, die „Diesel-Thematik“zu untersuchen. Damit nicht genug, auch die Strafanzeige der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gegen ExVW-Chef Martin Winterkorn sowie eine weitere Person bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig sind dieser Ansicht. Der beispiellose Absturz der VW-Aktie am 21. September 2015 zeigte deutlich, welchen Vertrauensverlust dieses Schweigen mit sich brachte. Der Kurs der VW-Vorzugsaktie stürzte bis auf 106,00 Euro. Viele Aktionäre wollen ihre Kursverluste von VW ersetzt bekommen.
Die Hoffnung war, dass VW wie in den USA eine außergerichtliche Einigung den deutschen Aktionären anbieten wird. Davon ist nicht auszugehen! VW hat ausdrücklich erklärt, dass es gütlichen Einigungen oder Schlichtungsverfahren nicht beitreten wird. Deshalb müssen Aktionäre nun selbst aktiv werden. Dabei ist der maßgebliche Zeitpunkt für eine Verjährung von Ansprüchen der 18. September 2016. Alle Aktionäre müssen ihre Ansprüche spätestens bis zum 19. September 2016 anmelden.
Die Geltendmachung von Ansprüchen kann nur im Rahmen eines Schadensersatzprozesses beim Landgericht erfolgen. Die Einleitung eines Schiedsverfahrens oder eines Güteverfahrens wird voraussichtlich nicht fristhemmend sein, da VW bereits mehrfach erklärt hat, daran nicht teilzunehmen. Auch die für die Anleger kostengünstigere Variante, sich einem Musterverfahren anzuschließen, wird nicht rechtzeitig möglich sein. Das neue Kapitalmusterverfahrensgesetz sieht grundsätzlich die Möglichkeit für Aktionäre vor, sich einem Musterverfahren anzuschließen und damit die Verjährungsfristen zu hemmen. Notwendig ist dafür aber, dass das Musterverfahren eröffnet ist. Leider ist nicht davon auszugehen, dass diese Eröffnung vor dem 18. September 2016 stattfinden wird. Das Landgericht Braunschweig hat zwar das Musterverfahren in die Wege geleitet. Der Eröffnungsbeschluss wird aber vermutlich nicht rechtzeitig vorliegen. Deshalb sollten sich alle Aktionäre von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen und ihre Ansprüche anmelden. Soweit die Aktionäre rechtsschutzversichert sind, übernehmen jedenfalls teilweise auch Rechtsschutzversicherungen die Kosten. Hier hilft es, wenn der Anleger sich rechtzeitig mit seiner Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzt, um prüfen zu lassen, ob die Kosten gedeckt sind.