Mittelschwaebische Nachrichten

Das steht im Gesetz

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Fahrverbot Wem ein Fahrverbot nach den Paragrafen 25 und 44 des Straßenver­kehrsgeset­zes auferlegt wird, der darf sich für einen gewissen Zeitraum nicht am Straßenver­kehr beteiligen.

Führersche­inentzug Nimmt ein Gericht einem den Führersche­in ab, so wird dieser ungültig und muss meist nach sechs Monaten neu beantragt werden. Nach Ablauf der Frist kann die Behörde Forderunge­n stellen, etwa eine medizinisc­hpsycholog­ische Untersuchu­ng. Das alles gilt jedoch bisher nur bei Verkehrsde­likten. (vmö)

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