Mittelschwaebische Nachrichten
Was Eigentümer in ihrer Wohnung dürfen
Auch in den eigenen vier Wänden ist nicht alles erlaubt. Aber wo liegen die Grenzen?
Berlin/Bonn Mehr Freiheiten in den eigenen vier Wänden: Für viele kann das eine Motivation sein, sich eine eigene Wohnung zu kaufen. Allerdings sind auch dort die Freiheiten eingeschränkt. Zwar dürfen Eigentümer ihre Wohnung nach ihren Vorstellungen gestalten. Doch längst nicht über alles dürfen sie allein entscheiden.
Wem in einer Eigentümergemeinschaft was gehört, ist in der Teilungserklärung geregelt. Unterschieden wird hier zwischen dem Eigentum aller – dem Gemeinschaftseigentum – und dem Eigentum der einzelnen Mitglieder, dem Sondereigentum. Sabine Feuersänger vom Verein Wohnen im Eigentum nennt ein Beispiel: „Will ein Eigentümer die Wohnungstür oder die Fenster von außen streichen oder sie austauschen, müssen die anderen Miteigentümer zustimmen.“Ohne Genehmigung der Gemeinschaft ist das Modernisieren oder Tauschen dieser Bestandteile nicht erlaubt.
Auch wenn man den Grundriss der eigenen Wohnung verändern will, müssen die anderen Eigentümer dies meist genehmigen. „Das gilt insbesondere bei der Veränderung von tragenden Innenwänden“, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund. Denn hier geht es um die Statik – also die Sicherheit des Hauses.
Frei sind Eigentümer beim Einrichten der Wohnung. Auch bei dem Streichen oder Tapezieren zählt allein der persönliche Geschmack. „Die Ausstattung im Bad und in der Küche können Eigentümer ebenso nach ihren eigenen Vorlieben auswählen“, erklärt Feuersänger. Bei der Gestaltung des Balkons oder der Farbe der Markise hören die Freiheiten hingegen schon wieder auf: Hier kann die Gemeinschaft ein Wörtchen mitreden. „Denn da geht es um das einheitliche Gesamtbild der Wohnanlage“, erläutert Eva Reinhold-Postina vom Verband privater Bauherrn. Deshalb dürfen Einbauten auf dem Balkon in der Regel nicht sichtbar sein. Halten sich Einzelne nicht an die Gemeinschaftsordnung, kann die Eigentümergemeinschaft sie abmahnen oder vor Gericht ziehen.
Auch bei den Themen Heizungsoder Wasseranlage ist der Einzelne von der Gemeinschaft abhängig. „Was eine Eigentümerversammlung mit der je nach Beschlussgegenstand notwendigen Mehrheit beschließt, muss jeder einzelne Eigentümer mittragen und auch bezahlen“, sagt Feuersänger.
Sogar das Halten eines Tieres kann die Gemeinschaft untersagen. Eine Ausnahme: Der Eigentümer braucht das Tier aus Therapiegründen. Dies sollte er etwa mit einer Bestätigung des Arztes belegen können. Ob man in seiner Wohnung etwa einen Hund oder eine Katze halten darf, steht in der Teilungserklärung, der Hausordnung oder der Beschlusssammlung, erläutert sie. Diese Unterlagen sollten Kaufinteressenten immer genau prüfen. Liegt keine Vereinbarung vor, muss der Eigentümer – anders als der Mieter – niemanden um Erlaubnis fragen. Isabelle Modler, dpa