Mittelschwaebische Nachrichten
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Worauf es bei Immobilienverträgen ankommt
Keine Frage: Eine Immobilie ist eine große Anschaffung. Anders als zum Beispiel bei Elektrogeräten können Käufer ein Haus oder eine Wohnung nicht einfach umtauschen oder vom Kaufvertrag wieder zurücktreten. Deshalb ist es wichtig, vor der Unterschrift den Kaufvertrag genau durchzulesen. Auf welche Punkte es ankommt:
Objektbeschreibung: „Wichtig ist zunächst die eindeutige Bezeichnung des Kaufobjekts. Diese erfolgt durch die entsprechenden Grundbuchangaben, die vom Notar überprüft werden“, sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer. Auch eine genaue Beschreibung des Grundstückes, der Lage und der Innenausstattung gehöre in den Vertrag, weiß Jürgen Michael Schick, Bundespressesprecher des Immobilienverbands Deutschland (ivd). „Im Kaufvertrag müssen außerdem Angaben zu den Grundbesitzern, den im Grundbuch eingetragenen Grundschulden und etwaige Pfandrechte Dritter aufgeführt werden.“
Kosten und Fälligkeiten: Markus Feck von der Verbraucherzentrale zufolge muss der Kaufvertrag zusätzlich folgende Angaben enthalten: Den Preis der Immobilie und des Grundstückes, außerdem die Fristen, innerhalb derer Zahlungen fällig werden. In der Regel gebe es eine Klausel, die eine sofortige Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen des Käufers möglich macht, falls er nicht rechtzeitig zahlen kann, sagt Feck. Diese Klausel sei keine Pflicht, oft müssten Käufer sie aber akzeptieren.
Absicherung für Käufer und Verkäufer: Damit Käufer und Verkäufer auch sicher sein können, dass das Geschäft erfolgreich über die Bühne geht, gibt es einige Möglichkeiten der Absicherung: „Der Notar gestaltet den Vertrag so, dass der Käufer den Kaufpreis erst dann zahlen muss, wenn seine Erwerbsposition ausreichend abgesichert ist. „Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die erforderlichen Genehmigungen vorliegen“, sagt Hüren. Zum Schutz des Verkäufers sehe der Notar vor, dass dieser sein Eigentum an dem Grundstück erst dann verliert, wenn er den Kaufpreis erhalten hat.
Termine und Zahlungsfristen: Auch der Übergabezeitpunkt der Immobilie sollte Gegenstand des Vertragswerkes sein, rät Schick. „Ab diesem Zeitpunkt muss sich der Käufer gegen mögliche Gefahren versichern, wie beispielsweise gegen Schäden, die ein Baum verursacht, der von seinem Grundstück auf die Straße stürzt“, erklärt Feck von der Verbraucherzentrale.
Mögliche Mängel: Damit Käufer keine böse Überraschung erleben, sollte eine Klausel für unsichtbare Mängel in den Vertrag aufgenommen werden. „Denn sanierungsbedürftige Bauteile, vorhandene Schwämme oder Asbest werden häufig erst später entdeckt“, erklärt Schick. Bei manchen Verträgen können Käufer wegen eines vereinbarten Ausschlusses keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn später Mängel auftreten. Deshalb rät Feck: „Bestandsimmobilien sollte man vorher mit einem Gutachter oder Sachverständigen besichtigen“. dpa/tmn