Mittelschwaebische Nachrichten
Antanz Trick in der Disco
Eine 44-Jährige hat einen Betrunkenen bestohlen
Günzburg/Ichenhausen Nicht alle Fakten rund um einen Diebstahl in der Diskothek W3 in Ichenhausen hat Richterin Franziska Braun in der Verhandlung am Günzburger Amtsgericht gegen eine 44-Jährige klären können. Doch das war auch nicht ihre Aufgabe. Fest stand jedoch, dass die Frau aus Dillingen im Dezember 2015 einem Gast die Geldbörse aus der Hosentasche gezogen hatte, und das entspreche dem Tatbestand des Diebstahls, stellte die Richterin fest. Die Angeklagte war ohne Anwalt vor Gericht erschienen, geladen waren lediglich zwei Zeugen – die Polizistin, die an den Tatort gerufen worden war, und eine Bekannte der Angeklagten, deren Verfahren aber eingestellt worden war. In der Anklage wurde der Frau vorgeworfen, sie habe 400 Euro und ein Handy gestohlen. Sie habe dazu einen stark betrunkenen Mann gezielt angetanzt.
Die gelernte Frisörin erklärte, ihr Verhalten sei spontan aus der damaligen Situation heraus entstanden. Sie war arbeitslos, pleite und angetrunken. Allerdings habe sie, nachdem sie die Geldbörse in ihrem BH in die Toilette geschmuggelt und dort in Papier gewickelt hatte, entschieden, die Beute zurückzugeben und sie zu diesem Zweck dem Bruder ihrer Bekannten übergeben. Gefunden wurde der leere Geldbeutel mit Ausweis und Bankkarte dann aber von der Polizei bei einer Durchsuchung im Auto des Mannes, der die beiden Frauen nach Ichenhausen gefahren hatte.
Auf dem Rücksitz verstreut, erklärte die Polizistin, hatten sich 140 Euro befunden. Die Angeklagte versicherte, sie habe nicht nur den Geldbeutel, sondern auch eine von ihr gefundene Jacke mit einem weiteren Handy zurückgeben wollen. Deshalb habe sie die Gegenstände an ihren Bekannten übergeben, dieser reichte sie an die Polizei weiter. Allerdings hat sich bis heute niemand gemeldet, der die Sachen vermisst.
Die Vertretung der Anklage stellte fest, dass der größte Teil der Anschuldigungen erwiesen sei und sich eine merkliche kriminelle Energie in der Ausführung der Tat zeigte. Sie forderte deshalb 120 Tagessätze zu 25 Euro Strafe. Die Angeklagte äußerte sich nicht dazu. Richterin Braun schloss sich der Forderung der Staatsanwaltschaft an. Strafmildernd, begründete sie ihr Urteil, wirke sich die teilweise Geständigkeit der Angeklagten aus, wobei die angeführte Rückgabeabsicht unglaubwürdig sei. Schließlich hätte sie die Gegenstände an den Bestohlenen oder an das Personal des Lokals übergeben können. Ihre Reue, die Enthemmung durch Alkohol und ihren Versuch, ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen, wertete Braun ebenfalls positiv. Allerdings stehen ihre Vorstrafen dagegen. Braun redete der Angeklagten ins Gewissen: Ihre Suche nach professioneller Hilfe sei der richtige Weg.