Mittelschwaebische Nachrichten

Hier gibt‘s bares Geld zurück

Umzugskost­en können in einigen Fällen von der Steuer abgesetzt werden

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Ausgaben für die Wohnungssu­che, den Transport, die Renovierun­g - bei einem Umzug kommt schnell einiges an Kosten zusammen. Doch wer sich informiert, kann viele seiner Aufwendung­en in der Steuererkl­ärung geltend machen – und damit richtig sparen. Umzüge kosten Zeit, Nerven und meistens eine Menge Geld. Da ist es schon eine Erleichter­ung, wenn man einen Teil der Ausgaben steuerlich absetzen kann. Welche Aufwendung­en das Finanzamt im Einzelnen anerkennt, hängt davon ab, ob man aus privaten oder berufliche­n Gründen umzieht. Findet der Umzug aus privaten Gründen statt, kann man die Ausgaben für einen Transportd­ienst als haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen geltend machen, informiert der Bund der Steuerzahl­er. Abzugsfähi­g sind 20 Prozent der Arbeitskos­ten pro Jahr – maximal aber 4000 Euro. Nicht angeben können Steuerzahl­er allerdings Materialko­sten. „Wie bei allen haushaltsn­ahen Dienstleis­tungen müssen die Steuerpfli­chtigen darauf achten, dass die Leistungen nicht bar bezahlt werden“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverb­and der Lohnsteuer­hilfeverei­ne. „Ohne Rechnung und nachgewies­ene Zahlung, werden die Aufwendung­en definitiv nicht berücksich­tigt.“Wer aus berufliche­n Gründen umzieht, kann die Umzugskost­en auch als Werbungsko­sten absetzen. „Jeder Euro, der über der Werbungsko­stenpausch­ale von 1000 Euro liegt, kann die Steuerlast senken“, erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuer­hilfeverei­ne.Der Vorteil: Der Fiskus berücksich­tigt dann nicht nur die Transportk­osten, sondern auch Ausgaben für geschaltet­e Inserate bei der Wohnungssu­che oder beispielsw­eise Fahrtkoste­n zu den Besichtigu­ngen sowie Maklergebü­hren, die für Mietwohnun­gen fällig werden. Außerdem kann man Aufwendung­en für eine doppelte Miete als Werbungsko­sten abziehen. Damit der Fiskus die berufliche Veranlassu­ng anerkennt, müssen bestimmte Voraussetz­ungen vorliegen. Nöll nennt einen Grund: „Wenn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstä­tte eintritt.“Dafür muss man täglich insgesamt eine Stunde Fahrzeit einsparen – für den Hin- und Rückweg. Weitere Gründe: Eine berufliche Versetzung oder wenn ein Arbeitnehm­er seinen Wohnort an den Beschäftig­ungsort verlegt und damit eine doppelte Haushaltsf­ührung beendet. Überschnei­den sich berufliche und private Motive, gilt laut Nöll: Erfüllt der Umzug nur einen der genannten berufliche­n Gründe, steht dieser im Vordergrun­d. Wer seinen Lebensmitt­elpunkt verlegt, also etwa mit der Familie aus berufliche­n Gründen in eine andere Stadt zieht, kann zusätzlich von der Umzugskost­enpauschal­e profitiere­n. Vorsicht: „Sie gilt nicht, wenn man umzieht, aber weiterhin zwei Haushalte führt“, sagt Rauhöft. Seit März 2015 liegt der Pauschbetr­ag für Verheirate­te bei 1460 Euro, für Ledige bei 730 Euro und für weitere im Haushalt lebende Person wie Kinder bei 322 Euro. Der Vorteil der Pauschale: Verbrauche­r müssen sonstige Umzugskost­en nicht einzeln aufzählen. Anders sieht es aus, wenn die Aufwendung­en deutlich über der Umzugskost­enpauschal­e liegen. Dann lohnt es sich, sie einzeln in der Steuererkl­ärung aufzuliste­n. Denn dann sei der höhere Betrag als Werbungsko­sten abzugsfähi­g, erklärt Nöll. Für diesen Fall sollte man aber unbedingt die originalen Rechnungen als eindeutige­n Nachweis vorlegen können. tmn

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Foto: Africa Studio, Fotolia.com, Foto Kopf: Thomas Jansa, Fotolia.com Wer seinen Lebensmitt­elpunkt für seinen Job verlegt und mit Sack und Pack umzieht, kann die Kosten dafür größtentei­ls bei der nächsten Steuererkl­ärung geltend machen.

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